Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1822. (17)

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dern Gegenständen aber den Austrd- 
gern, statt der sonst üblichen Bestell- 
Gebühr ein Aversum bezahlt wlrd. 
:) In Harthle-Sachen ist die Anrech- 
nung der gesetzlichen Belohnung für 
das Austragen der sowohl mit der 
Brlefpost als mit dem Postwagen an- 
gekommenen Briefe und Pakete je- 
doch mit der Ausnahme gestattet, daß 
den Konigl. Bezirks-Beamtungen 
fuͤr frankirte Brlefe und Palete in 
Parthie-Sachen, in dem Falle, wenn 
ste dieselben durch ihren Diener bei 
der Dost abholen lassen, mithin ein 
Diener des Postamts mit dem Aus- 
tragen derselben uscht bemäht ist, 
keine Bestell-Gebäßr augerechnet wer- 
den darf. 
3) In denjenlgen Fällen, In welchen nach 
obigen Bestimmungen den Postämtern 
die Anrechnung einer Bestell-Gebähr 
gestattet ist, haben die Königl. Be- 
Arks-Beamten und Kreis-Stellen in 
Ansehung der Aufrechnung und Ver- 
gütung dieser Gebühr eben das zu 
beobachten, was ihnen wegen des Post- 
porto vorgeschrieben worden ist. 
Stutigart den :g. März 182. 
Maueler. Schmidlin. Weckherlin.
	        
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