Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1822. (17)

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Die Beitraͤge von Besoldungen baben die — letztere auszahlenden 
Kassen= Beamten, die Beiträge von Quleseenz-Gehalten und Pen- 
slonen haben ehne Unterschied die Beamten der Haupt= Staats-Kasse zu 
erheben und auf die für die Eintritis-Gelder vorgezelchnere Weise zu ver- 
rechnen. 
Jene Belträge werden für ein Etats-Jahr auf einmal entrichtet. 
Als Normaltag für die Berechnung derselben wlrd der 31. December je- 
den Jahrs (erstmals der 51. December 18:7) in der Art bestimmt, daß 
solche von allen betreffenden Gehalten, dle an dem genannten Tage bei 
den verschiedenen Kassen des Staats angewlesen find, erhoben werden. Es 
kommt hlebel nicht in Betrachtung, zu welcher Zelt jene Gehalte verwilligt 
worden fiad. 
5.) Die Perwaltung des Penslons-Fonds ist von den Faͤllen, in welchen 
Penslons-Abzuͤge wegen Aliers-Ungleichhelt oder wegen gestatteten Auf- 
enthalts im Auslande eintreten, stets in Kenntniß zu setzen, damit sie 
wegen Vereinnahmung der gedachten Posten das Erforderliche besorge. 
s. 14. 
Wenn dle Hinterbllebenen der im s. 4. des Gesetzes bezeichneten Dlener um Zu dem5. 46. 
Gratlalien bitten, so haben sie ihren diesfaͤlligen Gesuchen obrigkeitliche Zeugnisse 
uͤber ihre Duͤrftigkeit beizulegen und jene bel dem Finanz-Ministerium anzu- 
bringen. 
Die an Dlener oder deren Hinterbliebene fortlaufend verwilligten fährlichen Gra- 
tlalien sind, wenn sie mehr als zwanzig Gulden betragen, immer nach Verfluß 
eines Vierteljahres und überhaupt an den für die Besoldungen festgesetzten Ter- 
minen zu bezahlen.
	        
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