142 $ 10. Subjekte der verwaltungsrechtlichen Verhältnisse.
zwischen jedem neuen Besitzer und der öffentlichen Verwaltung
das Rechtsverhältnis neu begründet wird.’®
Nahe verwandt mit den soeben besprochenen Fällen ist eine
andere Erscheinung. Bei der Erteilung einer baupolizeilichen
Bewilligung (Baukonsens), oder einer gewerbepolizeilichen Erlaubnis
zur Errichtung einer Fabrikanlage, oder der Verleihung
einer Konzession für Errichtung eines Stauwehrs usf. hat sich die
Prüfung der Behörde nur auf die sachlichen Mittel des Unternehmens
zu erstrecken. Der Gesuchsteller fällt deshalb lediglich
als Eigentümer eines bestimmten Grundstücks oder Unternehmens
in Betracht. Infolgedessen ist regelmäßig der von ihm
erwirkte Verwaltungsakt nicht nur ihm persönlich zuerkannt, er
gilt auch als den weiteren noch unbekannten Personen erteilt, die
nach ihm — als privatrechtliche Sonder- oder Gesamtnachfolger
— die privatrechtliche Verfügung über das Grundstück oder
das Unternehmen erwerben werden.!” Träger der durch Gesetz
und Verwaltungsakt begründeten öffentlichen Rechte und Pflichten
ist m. a. W. der jeweilige Eigentümer oder Besitzer.
Dies alles darf jedoch nicht zu dem Schluß verleiten, die
Rechtsnachfolge sei dem öffentlichen Rechte gänzlich unbekannt.!®
18 Ebenso verhält es sich z. B. mit der „erblichen Mitgliedschaft‘ in
der ersten Kammer der Landstände. Wenn neben den Öffentlichen
Bedingungen die vom Gesetz genannten privatrechtlichen Voraussetzungen
(Besitz des Familienguts, Erstgeburt usw.) erfüllt sind, so entsteht die
öffentliche Berechtigung neu in der Person des Berufenen.
7 Otto Mayer, IS.103, 294. Walter Jellinek, Gesetz, Gesetzesanwendung
8. 152. DJZ. XVI 224 (Urt. d. Kgl. Sächs. OVG. 11. Sept.
190%). Die Praxis spricht in solchen Fällen von „publizistischen Realrechten“.
Nieder, Württembg. Wassergesetz, 1902, S. 288. Gierke,
Deutsches Privatrecht 1 S. 264, II 8. 605. Preuß. Wassergesetz vom
7. April 1913 $ 46, Absatz 3: „Die Verleihung kann auf Antrag in der
Weise erteilt werden, daß das Recht mit dem Eigentum an einem Grundstück
verbunden wird.“ — Ob der „Baukonsens‘“ ohne weitres auch zu
Gunsten der Besitznachfolger wirkt, ist bestritten. Ausdrücklich legt ihm
diese Wirkung bei die Badische Landesbauordnung v. 1907, $ 125 (vgl.
dazu Roth, Bad. Landesbauordnung S. 303). In Preußen ist der Satz
bestritten. Baltz, Preuß. Baupolizeirecht S.126. P. Ackermann, Baukonsens
nach preuß. Recht 1910, S. 146.
18 Über Nachfolge in Recht und Rechtsverhältnis: v. Tuhr, Allg.
Teil des Bürgerl. Rechts I S. 219ff.