Full text : Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

142  $  10.  Subjekte  der  verwaltungsrechtlichen  Verhältnisse.

zwischen  jedem  neuen  Besitzer  und  der  öffentlichen  Verwaltung
das  Rechtsverhältnis  neu  begründet  wird.’®

Nahe  verwandt  mit  den  soeben  besprochenen  Fällen  ist  eine
andere  Erscheinung.  Bei  der  Erteilung  einer  baupolizeilichen
Bewilligung  (Baukonsens),  oder  einer  gewerbepolizeilichen  Erlaubnis
  zur  Errichtung  einer  Fabrikanlage,  oder  der  Verleihung
einer  Konzession  für  Errichtung  eines  Stauwehrs  usf.  hat  sich  die
Prüfung  der  Behörde  nur  auf  die  sachlichen  Mittel  des  Unternehmens
  zu  erstrecken.  Der  Gesuchsteller  fällt  deshalb  lediglich
als  Eigentümer  eines  bestimmten  Grundstücks  oder  Unternehmens
  in  Betracht.  Infolgedessen  ist  regelmäßig  der  von  ihm
erwirkte  Verwaltungsakt  nicht  nur  ihm  persönlich  zuerkannt,  er
gilt  auch  als  den  weiteren  noch  unbekannten  Personen  erteilt,  die
nach  ihm  —  als  privatrechtliche  Sonder-  oder  Gesamtnachfolger
  —  die  privatrechtliche  Verfügung  über  das  Grundstück  oder
das  Unternehmen  erwerben  werden.!”  Träger  der  durch  Gesetz
und  Verwaltungsakt  begründeten  öffentlichen  Rechte  und  Pflichten
ist  m.  a.  W.  der  jeweilige  Eigentümer  oder  Besitzer.

Dies  alles  darf  jedoch  nicht  zu  dem  Schluß  verleiten,  die
Rechtsnachfolge  sei  dem  öffentlichen  Rechte  gänzlich  unbekannt.!®

18  Ebenso  verhält  es  sich  z.  B.  mit  der  „erblichen  Mitgliedschaft‘  in
der  ersten  Kammer  der  Landstände.  Wenn  neben  den  Öffentlichen
Bedingungen  die  vom  Gesetz  genannten  privatrechtlichen  Voraussetzungen
(Besitz  des  Familienguts,  Erstgeburt  usw.)  erfüllt  sind,  so  entsteht  die
öffentliche  Berechtigung  neu  in  der  Person  des  Berufenen.

7  Otto  Mayer,  IS.103,  294.  Walter  Jellinek,  Gesetz,  Gesetzesanwendung
  8.  152.  DJZ.  XVI  224  (Urt.  d.  Kgl.  Sächs.  OVG.  11.  Sept.
190%).  Die  Praxis  spricht  in  solchen  Fällen  von  „publizistischen  Realrechten“.
  Nieder,  Württembg.  Wassergesetz,  1902,  S.  288.  Gierke,
Deutsches  Privatrecht  1  S.  264,  II  8.  605.  Preuß.  Wassergesetz  vom
7.  April  1913  $  46,  Absatz  3:  „Die  Verleihung  kann  auf  Antrag  in  der
Weise  erteilt  werden,  daß  das  Recht  mit  dem  Eigentum  an  einem  Grundstück
  verbunden  wird.“  —  Ob  der  „Baukonsens‘“  ohne  weitres  auch  zu
Gunsten  der  Besitznachfolger  wirkt,  ist  bestritten.  Ausdrücklich  legt  ihm
diese  Wirkung  bei  die  Badische  Landesbauordnung  v.  1907,  $  125  (vgl.
dazu  Roth,  Bad.  Landesbauordnung  S.  303).  In  Preußen  ist  der  Satz
bestritten.  Baltz,  Preuß.  Baupolizeirecht  S.126.  P.  Ackermann,  Baukonsens
  nach  preuß.  Recht  1910,  S.  146.

18  Über  Nachfolge  in  Recht  und  Rechtsverhältnis:  v.  Tuhr,  Allg.
Teil  des  Bürgerl.  Rechts  I  S.  219ff.