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telst Abrechnung an den Steuern durch die Amtspflegen bestritten, mit Ausnahme des Dachs und Fachs,
welches nicht in die auf diese Art zu erzielende allgemeine Landes-Peräquation gehdrt, und mit Ausschluß der
DOfftziers-Gehalte, welche die Kriegs-Kasse bezahlt. Zu Führung der Rechnung und Fertigung der Zahlungs.
Lsten wird ein eigener Regiments- Quartiermeister oder Rechnungs Führer aufgestellt, welcher zu-Hleich
bei aussererdentlichen Vorfällen wie 3. B. bei Depots 2c. zu Regiments-Quartiermeisters-Diensten in
er Garnison Stuttgart gebraucht werden kann.
Vorschristen, welche sich auf den militairischen Dienst und die Oekonomie des
Landdragoner:Korps beziehen.
5*!*
Die Königl. Landdragoner werden bei ihrer Annahme sowohl auf die Kriegs= Artikel ols auf die gegenwärtige
Justruction beeidigt.
4 K. 6.
Jeder Landdragoner erhält eine vollständige Unisorm, wovon der blaue Rock samt weißem Gilet, Hut,
Handschuh, Müze und Halstuch alle 3 Jahre, Mantel und Mantelsak alle 6 Jahre, Stallkittel und Neberbosen,
Stiesel, Hemd, Strümpfe und Zopfband alle 2 Jahre, und Beinkieider alle Jahre abgegeben werden.
Fär die band-Fusiktere werden alle anderthalb Jahre neue Kamaschen abgereicht. «
.7.
NebendektäglichenthnnngvonAkt-und1r.täglichfürkleineMonkirungs-Auölagmistfvlsmkts
an monatlichen Extrageldern ausgesezt, und zwar:
fuͤr den berittenen Landdragoner
schlaggeld — — — — 1 fl.
ropret-Geld — — — — — 6 kr.
für Gewehr-Reparation mit Einschluß der Pistolin — — 6 kr.
um Sattel und Zeug zu unterhalten — — — 32 kr.
für die Kand-Füsiliere
Propreké“-Geld — — — — — 6 kr.
zur Gewehr-Reparation — — — 4 kr.
Bei dem Unteroffizier beträgt die Löhnung täglich drepfig Kreuzer.
Zu Bestlreitung der verschiedenen kleinen Unkosten mit Ausschluß der beichenkosten, sind die gewöhnlichen
Korps-Unkosten à 6 kr. für den Cavalleristen und 3 kr. für den Infanteristen monatlich ausgesezt.
. G.
Die Löhnung wird jedem wöchentlich aus der Amtspfleg-Kasse desjenigen Oberamts, in welchem er seine
Station bat, gegen eine von dem vorgesezten Offizier zu unterzeichnende Anweisung ausbezahlt.
Die Bazahlung des Klein= Montirungs= Gelds und der Extragelder Feschiett balbjährig auf den 1. Mai
und 1#. Nov. seden Jahrs. Was in der Zwischenzeit an Reparaturen vorfällt, davon hat jeder Landdragonce
dem Oderamt seines Stations-Orts die Zettel vorzulegen, welches dieselbe nach Erfund der Umstände zu moderiren,
und die Amtepfleg zur Ausbezablung zu Ugitimiren hat. Der Betrag dieser Zettel wird alsdann bei
der halbjahrigen Abrechnung dem Vanddragoner in Abzug gebracht.
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SowohlinvcnMarions-Ortenalsandekwöthwodiesauddkogonerhinkt-dumm«-Istbenfccbenfretes
QachuiioFachnebsifkeierStallungfürihkePfekdeeinzuråumkn.Stekönnenaberkesnbcondesesgcheiths
ZimmeknochbesondccesHolzzumKockzmvomQuartiershaltekIocbermsondcknhabeysich·mitdetobncinkt
geheisten und belcuchteten Stube des Quartierstraͤgers zu begnuͤgen, und sich des auf dem Heerd ohnehin aufgemachten
Fcuers zu bedienen.
aben einzelne Gemeinden für die bei ihnen stationirten Landdragoner eine eigene Wohnung eingerichtek:
so ist dem Quartiersmann die Erforderniß an Holz und Lichtern von dem Bürgermeisteramt abzugeben.
Eine Geld-Adgabe für Wohnung, Holz und Licht, oder für einen dieser Artikel, kann ohne besondere
Erlaubniß des Ke#mmandcurs und des Königl. Ober-Landes-Oekonomie-Collegiums nicht Statt finden, welche
nörhigen Fallo mit dem Kinigl. Kriegs-Kollegium kommuntciren werden.
. 10.
Ausser demjenigen, was in vorstehenden Artikeln bestimmt ist, haben die Landdragoner weder die Gemein-