Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1809. (4)

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telst  Abrechnung  an  den  Steuern  durch  die  Amtspflegen  bestritten,  mit  Ausnahme  des  Dachs  und  Fachs,

welches  nicht  in  die  auf  diese  Art  zu  erzielende  allgemeine  Landes-Peräquation  gehdrt,  und  mit  Ausschluß  der
DOfftziers-Gehalte,  welche  die  Kriegs-Kasse  bezahlt.  Zu  Führung  der  Rechnung  und  Fertigung  der  Zahlungs.
  Lsten  wird  ein  eigener  Regiments-  Quartiermeister  oder  Rechnungs  Führer  aufgestellt,  welcher  zu-Hleich
  bei  aussererdentlichen  Vorfällen  wie  3.  B.  bei  Depots  2c.  zu  Regiments-Quartiermeisters-Diensten  in
er  Garnison  Stuttgart  gebraucht  werden  kann.

Vorschristen,  welche  sich  auf  den  militairischen  Dienst  und  die  Oekonomie  des
Landdragoner:Korps  beziehen.

5*!*
Die  Königl.  Landdragoner  werden  bei  ihrer  Annahme  sowohl  auf  die  Kriegs=  Artikel  ols  auf  die  gegenwärtige

  Justruction  beeidigt.

4  K.  6.

Jeder  Landdragoner  erhält  eine  vollständige  Unisorm,  wovon  der  blaue  Rock  samt  weißem  Gilet,  Hut,
Handschuh,  Müze  und  Halstuch  alle  3  Jahre,  Mantel  und  Mantelsak  alle  6  Jahre,  Stallkittel  und  Neberbosen,
  Stiesel,  Hemd,  Strümpfe  und  Zopfband  alle  2  Jahre,  und  Beinkieider  alle  Jahre  abgegeben  werden.
Fär  die  band-Fusiktere  werden  alle  anderthalb  Jahre  neue  Kamaschen  abgereicht.  «

.7.
NebendektäglichenthnnngvonAkt-und1r.täglichfürkleineMonkirungs-Auölagmistfvlsmkts
an  monatlichen  Extrageldern  ausgesezt,  und  zwar:
fuͤr  den  berittenen  Landdragoner

schlaggeld  —  —  —  —  1  fl.
ropret-Geld  —  —  —  —  —  6  kr.
für  Gewehr-Reparation  mit  Einschluß  der  Pistolin  —  —  6  kr.
um  Sattel  und  Zeug  zu  unterhalten  —  —  —  32  kr.
für  die  Kand-Füsiliere
Propreké“-Geld  —  —  —  —  —  6  kr.
zur  Gewehr-Reparation  —  —  —  4  kr.

Bei  dem  Unteroffizier  beträgt  die  Löhnung  täglich  drepfig  Kreuzer.
Zu  Bestlreitung  der  verschiedenen  kleinen  Unkosten  mit  Ausschluß  der  beichenkosten,  sind  die  gewöhnlichen
Korps-Unkosten  à  6  kr.  für  den  Cavalleristen  und  3  kr.  für  den  Infanteristen  monatlich  ausgesezt.

.  G.

Die  Löhnung  wird  jedem  wöchentlich  aus  der  Amtspfleg-Kasse  desjenigen  Oberamts,  in  welchem  er  seine
  Station  bat,  gegen  eine  von  dem  vorgesezten  Offizier  zu  unterzeichnende  Anweisung  ausbezahlt.

Die  Bazahlung  des  Klein=  Montirungs=  Gelds  und  der  Extragelder  Feschiett  balbjährig  auf  den  1.  Mai
und  1#.  Nov.  seden  Jahrs.  Was  in  der  Zwischenzeit  an  Reparaturen  vorfällt,  davon  hat  jeder  Landdragonce
dem  Oderamt  seines  Stations-Orts  die  Zettel  vorzulegen,  welches  dieselbe  nach  Erfund  der  Umstände  zu  moderiren,
  und  die  Amtepfleg  zur  Ausbezablung  zu  Ugitimiren  hat.  Der  Betrag  dieser  Zettel  wird  alsdann  bei
der  halbjahrigen  Abrechnung  dem  Vanddragoner  in  Abzug  gebracht.

 

**J  .
SowohlinvcnMarions-Ortenalsandekwöthwodiesauddkogonerhinkt-dumm«-Istbenfccbenfretes
QachuiioFachnebsifkeierStallungfürihkePfekdeeinzuråumkn.Stekönnenaberkesnbcondesesgcheiths
ZimmeknochbesondccesHolzzumKockzmvomQuartiershaltekIocbermsondcknhabeysich·mitdetobncinkt
geheisten  und  belcuchteten  Stube  des  Quartierstraͤgers  zu  begnuͤgen,  und  sich  des  auf  dem  Heerd  ohnehin  aufgemachten
  Fcuers  zu  bedienen.
aben  einzelne  Gemeinden  für  die  bei  ihnen  stationirten  Landdragoner  eine  eigene  Wohnung  eingerichtek:
so  ist  dem  Quartiersmann  die  Erforderniß  an  Holz  und  Lichtern  von  dem  Bürgermeisteramt  abzugeben.
Eine  Geld-Adgabe  für  Wohnung,  Holz  und  Licht,  oder  für  einen  dieser  Artikel,  kann  ohne  besondere
Erlaubniß  des  Ke#mmandcurs  und  des  Königl.  Ober-Landes-Oekonomie-Collegiums  nicht  Statt  finden,  welche

  nörhigen  Fallo  mit  dem  Kinigl.  Kriegs-Kollegium  kommuntciren  werden.
.  10.
Ausser  demjenigen,  was  in  vorstehenden  Artikeln  bestimmt  ist,  haben  die  Landdragoner  weder  die  Gemein-