Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1894. (60)

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Art.  17.
Zusammentreffen  mehrerer  Vergehungen.

Treffen  mehrere,  nach  Art.  1  Absatz  1  und  2,  Art.  2,  7  oder  8  dieses  Gesetzes  zu
bestrafende  Vergehungen  mit  einander  zusammen,  so  sind  die  wegen  jeder  einzelnen  dieser
Vergehungen  verwirkten  Strafen  besonders  auszuwerfen,  und  zwar  in  der  Weise,  daß,
soweit  bei  der  einen  oder  der  anderen  derselben  Straferschwerungs=  oder  Straferhöhungsgründe
  vorliegen,  Solches  bei  Bildung  der  betreffenden  Einzelstrafe  in  der  in  Art.  4,
5,  6,  13,  14,  15  dieses  Gesetzes  bestimmten  Maße  zu  berücksichtigen  ist.  Es  sind  sodann
  sämmtliche  ausgeworfene  Geldstrafen  einer=  und  Gefängnißstrafen  andererseits  zusammenzurechnen,
  und  ebenso  ist  mit  mehrfach  verwirkter  Haft  zu  verfahren,  wenn  sie
mit  Geld=  oder  Gefängnißstrafen  zusammentrifft.

Es  darf  jedoch  das  Maß  der  zusammengerechneten  Freiheitsstrafen  die  Dauer  von
zehn  Jahren  Gefängniß  oder  drei  Monaten  Haft  nicht  übersteigen,  wogegen  auf  die
Geldstrafen  nach  ihrem  vollen  Betrage  zu  erkennen  ist.

Treffen  eine  oder  mehrere  Handlungen  der  Eingangs  gedachten  Art  mit  einer  oder
mehreren  Handlungen  zusammen,  welche  nach  anderen  strafgesetzlichen  Bestimmungen,
als  denen  des  gegenwärtigen  Gesetzes,  zu  beurtheilen  sind,  so  leidet  auf  die  Strafe  der
ersteren  die  obige  Bestimmung  gleichfalls  Anwendung  und  ist  sodann  nach  §  74  flg.  des
Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche  Reich  dergestalt  die  Gesammtstrafe  zu  bestimmen,  daß
hierbei  die  nach  Absatz  1  dieses  Artikels  ermittelte  Strafe,  gegenüber  den  Strafen  der
zusammentreffenden  übrigen  Handlungen,  als  eine  Strafe  zu  behandeln  ist.

Art.  18.
Voraussetzung  des  Verfahrens.

Auf  die  Forst=  und  Felddiebstähle  (Art.  1  und  2)  finden  die  Bestimmungen  in
§  247  des  Reichsstrafgesetzbuchs  entsprechende  Anwendung.

Bei  den  in  Art.  7  bis  mit  12  erwähnten  Vergehungen  findet  ein  Strafverfahren
nur  auf  Antrag  statt.  Die  Zurücknahme  des  Antrags  ist  zulässig.

Art.  19.
Verjährung.

Entwendungen,  welche  mit  den  im  Art.  1  Absatz  1  und  2  oder  im  Art.  2  angedrohten
  Strafen  zu  ahnden  sind,  verjähren  binnen  einer  einjährigen,  die  in  Art.  7

bis  mit  12  erwähnten  Vergehungen  binnen  einer  dreimonatigen,  von  der  begangenen
Handlung  an  zu  berechnenden  Frist.