Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1822. (17)

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B.) Des Depattements der Finanzen: 
Des Finanz-Ministerium. 
a) Anordnung neuer Termine fuͤr die Gehalts-Zahlungen der Staatskasse. 
Um die Termine der vlerteljaͤhrigen Ge- 
balts-Zahlungen mit dem Etats-Termin 
in Ueberelnstimmung zu bringen und da- 
durch die mit der Verrechnung der Gehalte 
bei den bisherlgen ungleichen Quartal-Ter- 
minen verbundenen Schwierigkelten zu be- 
seitigen; haben Seine Kblgliche Ma- 
jestät durch böchste Entschließung vom 35. 
d. M. zu verordnen geruht, doß alle die 
Staats-Hauptkasse mlitelbar oder unmittel- 
bar angehenden Gehalts-Zahlungen an Be- 
soldungen, elnschließlich der jährlichen Ent- 
schädigungen für Amts -Aufwand, Qules- 
cenz-Gehalten, Penstonen, Wlitwen Gehalten 
und Gratlialien, stalt auf die bisherigen 
Quartal-Termine Georgil, Jakobl, Martink 
und dichtmeß, känftig je auf den letzlen 
Tag der Monate September, Decem- 
ber, März und Juni berichilgt, und zum 
Uebergang in dlese neue Einrichtung dle 
Gehalts-Raten für die Zeit vom 35. April 
bis 30. Juni 1622, beide elnschlleßlich, auf 
69 Toze, noch für das gegenwärtige Etats- 
Jahr von 1831 ausbezahlt und verrechnet 
werden sollen. 
Welches hlemlt den betreffenden Kassen- 
Beamten zur Nochachtung erdffnet, und 
zugleich zur allgemelnen Kenntulß gebrache 
wird. 
Stuttgart den 28. Mal 1822. 
Weckherlin. 
db) Verordnung, die der Staats-Schulden-Zahlungs-Kasse für das Jahrs /#8 zugewiesenen 
Einnahmen betreffend. 
Da der Staats-Schulden Zohlungs Kasse 
der unmittelbare Bezug ibres etarsmäßigen 
Fonds von 1,5 75, voo fl. für das Jahr vom 
1. Juli 333 durch erneuerte Ueberelnkunft 
oon denselben Staats-Einkünften und bel 
denselben Kassen, wle für das Jahr 1837, 
wleder angewlesen worden ist: so wird dieses, 
unter Bezlebung auf das vorjährige Staats= 
und Reglerungs-Blatt Nro. 45, den be- 
treffenden Siellen hiemit zur Nachachtung 
bekannt gemacht. 
Situttgart den 38. Mai 1877. 
Weckperlin.
	        
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