Teil 5. Die AnGK und gesetzliche Grundlagen.
gegen das Reich, nicht gegen einen einzelnen Staat, kollidieren.
Deshalb ist die Aufforderung zur Rückkehr vom Kaiser, nicht von
den einzelnen Staaten zu erlassen.“
Quelle: Paul Laband, Das Staatsrecht des Deutschen Reiches, Band 4, 5. Auflage, 1914.
Damit ist eindeutig bestimmt, daß die Kriegserklärung, die Friedensschlüsse
und alle Maßnahmen der Kriegsführung ausschließlich dem
Reich, vertreten durch das Präsidium des Bundes, zustehen. Nur der
Deutsche Kaiser ist verfassungs- und völkerrechtlich befugt, im
Namen des Deutschen Volkes den Frieden zu erklären und damit den
Kriegszustand zu beenden.
D. Bedeutung für die Staatsordnung.
Durch den Kriegs- und Belagerungszustand erhält der Staat eine
außerordentliche Rechtsform: Die militärische Leitung sichert die
Handlungsfähigkeit des Reiches in äußerster Gefahr.
Zur Aufrechterhaltung der Ordnung und zur Wiederherstellung
des Friedens benötigt der Kaiser ausführende Organe, einen Exekutiv-Apparat,
der die staatliche Gewalt auf allen Verwaltungsebenen
wirkungsvoll ausübt.
In diesem Rahmen tritt die Pflicht jedes Deutschen, insbesondere
jeder Hilfsdienstkraft, hervor, die staatliche Handlungsfähigkeit zu
sichern und das Reich in seinem Bestand zu erhalten.
Diese Pflicht wurzelt in der Treue zum Reich und in der Einsicht,
daß die Restauration des verfassungsmäßigen Zustandes eine
nationale Notwendigkeit ist.
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