Metadata : VHD-Reglement.

Teil  5.  Die  AnGK  und  gesetzliche  Grundlagen.

gegen  das  Reich,  nicht  gegen  einen  einzelnen  Staat,  kollidieren.
Deshalb  ist  die  Aufforderung  zur  Rückkehr  vom  Kaiser,  nicht  von
den  einzelnen  Staaten  zu  erlassen.“

Quelle:  Paul  Laband,  Das  Staatsrecht  des  Deutschen  Reiches,  Band  4,  5.  Auflage,  1914.

Damit  ist  eindeutig  bestimmt,  daß  die  Kriegserklärung,  die  Friedensschlüsse
  und  alle  Maßnahmen  der  Kriegsführung  ausschließlich  dem
Reich,  vertreten  durch  das  Präsidium  des  Bundes,  zustehen.  Nur  der
Deutsche  Kaiser  ist  verfassungs-  und  völkerrechtlich  befugt,  im
Namen  des  Deutschen  Volkes  den  Frieden  zu  erklären  und  damit  den

Kriegszustand  zu  beenden.

D.  Bedeutung  für  die  Staatsordnung.

Durch  den  Kriegs-  und  Belagerungszustand  erhält  der  Staat  eine
außerordentliche  Rechtsform:  Die  militärische  Leitung  sichert  die
Handlungsfähigkeit  des  Reiches  in  äußerster  Gefahr.

Zur  Aufrechterhaltung  der  Ordnung  und  zur  Wiederherstellung
des  Friedens  benötigt  der  Kaiser  ausführende  Organe,  einen  Exekutiv-Apparat,
  der  die  staatliche  Gewalt  auf  allen  Verwaltungsebenen
wirkungsvoll  ausübt.

In  diesem  Rahmen  tritt  die  Pflicht  jedes  Deutschen,  insbesondere
jeder  Hilfsdienstkraft,  hervor,  die  staatliche  Handlungsfähigkeit  zu
sichern  und  das  Reich  in  seinem  Bestand  zu  erhalten.

Diese  Pflicht  wurzelt  in  der  Treue  zum  Reich  und  in  der  Einsicht,
daß  die  Restauration  des  verfassungsmäßigen  Zustandes  eine
nationale  Notwendigkeit  ist.

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