Object: Archiv für öffentliches Recht. Band 22 (22)

— 545 ° — 
die Entwicklung der städtischen Kommunalverwaltung und Kommunalpolitik 
auf den wichtigsten Gebieten ihrer Funktionen darstellen und die daraus 
sich ergebenden Probleme für die weitere Entwicklung der städtischen 
Organisation erörtern. 
Basel. A. Heusler. 
B. Raynaud, Droit international ouvrier. Paris 1906. Arthur Rousseau. 
166 S. 
Unter internationalem Arbeiterrecht versteht der Verfasser den Teil 
des internationalen Rechts, qui regle la situation juridique des ouvriers 
etrangers au point de vue des questions de travail, und zwar in bezug auf 
Arbeiterschutz, Arbeiterversicherung, Invalidität, Alter, Unfall und Arbeits- 
losigkeit. Mindestens hätte er hinzufügen müssen: in Erfüllung von Staats- 
verträgen. Denn internationales Recht setzt internationale Vereinbarungen 
irgend welcher Art voraus. Der Staat, der nur durch den starken Zustrom 
Arbeitsuchender aus dem Ausland gezwungen, sein Recht abändert, schafft 
dadurch kein internationales Arbeiterrecht. Die Berner Beschlüsse des 
Jahres 1906, deren Inhalt zunächst noch den wesentlichen Bestandteil des 
internationalen Arbeiterrechts bilden, bezwecken auch nicht den Schutz der 
Ausländer. Sie verlangen von den Staaten die Einführung eines bestimmten 
Arbeiterschutzes, der in den Betrieben dann allerdings gleichmässig zur 
Durchfühung gelangt und für alle Arbeitenden obne Rücksicht auf ihre 
Nationalität gilt. Will man die international geregelten Materien des 
Arbeiterrechts zweckentsprechend unterbringen, so kann man m. E. unter 
internationalem Arbeiterrecht nur das auf Grund von Verträgen geschaffene 
gleiche Arbeiterrecht verstehen. Einen Teil desselben bildet dann die Ge- 
samtheit der durch Verträge zu gunsten fremder Arbeiter erlassenen Be- 
stimmungen über Arbeiterschutz und -Versicherung, die RAYNAUD auch zur 
Darstellung bringt. Da Arbeiterschutz und Arbeiterversicherung Zweige des 
Verwaltungsrechts sind, kann das bis jetzt geltende internationale Arbeiter- 
recht unbedenklich dem internationalen öffentlichen Recht zugerechnet 
werden. 
Der Titel, den der Verfasser seiner Schrift gegeben hat, ist etwas zu 
anspruchsvoll. Sie enthält nämlich nur eine Sammlung von sechs Vorträgen 
und Abhandlungen, die teilweise schon veröffentlicht waren und nicht frei 
von Wiederholungen sind. Immerhin kann man sich aus ihnen ein Bild von 
dem Entstehen und den bescheidenen Anfängen eines. internationalen Ar- 
beiterrechts machen. Da der Verfasser nur die Vorentwürfe und noch nicht 
die Beschlüsse der Berner Konferenz des Jahres 1906 berücksichtigen konnte, 
musste er sich auf die Arbeiterversicherungsverträge Luxemburgs mit dem 
Deutschen Reich und mit Belgien (1905) und auf den französisch-italienischen 
Arbeitsvertrag (1904) beschränken. Letzterer sieht auch ein gewisses Mass
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.