— 545 ° —
die Entwicklung der städtischen Kommunalverwaltung und Kommunalpolitik
auf den wichtigsten Gebieten ihrer Funktionen darstellen und die daraus
sich ergebenden Probleme für die weitere Entwicklung der städtischen
Organisation erörtern.
Basel. A. Heusler.
B. Raynaud, Droit international ouvrier. Paris 1906. Arthur Rousseau.
166 S.
Unter internationalem Arbeiterrecht versteht der Verfasser den Teil
des internationalen Rechts, qui regle la situation juridique des ouvriers
etrangers au point de vue des questions de travail, und zwar in bezug auf
Arbeiterschutz, Arbeiterversicherung, Invalidität, Alter, Unfall und Arbeits-
losigkeit. Mindestens hätte er hinzufügen müssen: in Erfüllung von Staats-
verträgen. Denn internationales Recht setzt internationale Vereinbarungen
irgend welcher Art voraus. Der Staat, der nur durch den starken Zustrom
Arbeitsuchender aus dem Ausland gezwungen, sein Recht abändert, schafft
dadurch kein internationales Arbeiterrecht. Die Berner Beschlüsse des
Jahres 1906, deren Inhalt zunächst noch den wesentlichen Bestandteil des
internationalen Arbeiterrechts bilden, bezwecken auch nicht den Schutz der
Ausländer. Sie verlangen von den Staaten die Einführung eines bestimmten
Arbeiterschutzes, der in den Betrieben dann allerdings gleichmässig zur
Durchfühung gelangt und für alle Arbeitenden obne Rücksicht auf ihre
Nationalität gilt. Will man die international geregelten Materien des
Arbeiterrechts zweckentsprechend unterbringen, so kann man m. E. unter
internationalem Arbeiterrecht nur das auf Grund von Verträgen geschaffene
gleiche Arbeiterrecht verstehen. Einen Teil desselben bildet dann die Ge-
samtheit der durch Verträge zu gunsten fremder Arbeiter erlassenen Be-
stimmungen über Arbeiterschutz und -Versicherung, die RAYNAUD auch zur
Darstellung bringt. Da Arbeiterschutz und Arbeiterversicherung Zweige des
Verwaltungsrechts sind, kann das bis jetzt geltende internationale Arbeiter-
recht unbedenklich dem internationalen öffentlichen Recht zugerechnet
werden.
Der Titel, den der Verfasser seiner Schrift gegeben hat, ist etwas zu
anspruchsvoll. Sie enthält nämlich nur eine Sammlung von sechs Vorträgen
und Abhandlungen, die teilweise schon veröffentlicht waren und nicht frei
von Wiederholungen sind. Immerhin kann man sich aus ihnen ein Bild von
dem Entstehen und den bescheidenen Anfängen eines. internationalen Ar-
beiterrechts machen. Da der Verfasser nur die Vorentwürfe und noch nicht
die Beschlüsse der Berner Konferenz des Jahres 1906 berücksichtigen konnte,
musste er sich auf die Arbeiterversicherungsverträge Luxemburgs mit dem
Deutschen Reich und mit Belgien (1905) und auf den französisch-italienischen
Arbeitsvertrag (1904) beschränken. Letzterer sieht auch ein gewisses Mass