Metadata: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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nahme an derselben, so wie jede Theilnahme von Württembergern an einer, nach gleicharti- 
gen Grundsätzen eingerichteten Verbindung auf auswärtigen Universitäten, wird hiemit verboten. 
5S. 2. 
Die Uebertretung dieses Verbots ist an den Stiftern und Vorstehern mit Kreisgefäng- 
niß bis zu Einem Jahr, an den übrigen Genossen mit Gefängniß bis zu vier Wochen, oder 
mit Geldbuße von fünfzig bis zu zweihundert Gulden, zu bestrafen. 
Auch wird kein Studirender, welcher dem Verbote zuwider handelt, von Uns im Staats-, 
Kirchen= oder Schuldienste angestellt werden. 
K . 3. 
Die akademischen, so wie die ordentlichen Polizeibehörden haben von jeder zu ihrer 
Kenntniß gelangenden Fortsetzung der verbotenen Verbindung sofort den Gerichten zur straf- 
rechtlichen Einschreitung gegen die Schuldigen Nachricht zu geben. 
Unsere Minister der Justiz, des Innern und des Kirchen= und Schulwesens find mit 
der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt. 
Gegeben Stattgart den 14. März 1853. 
Wilhelm. 
Der Justiz-Minister: 
Plessen. 
Der Minister des Innern: 
Linden. 
Der Minister des Kirchen= und Schulwesens: 
Wächter-Spittler. 
ch p Auf Befehl des Königs, 
der Cahinets-Direktor: 
Maueler. 
  
  
  
  
  
  
Gedruckt bei G. Hasselbrink.
	        
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