Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1822. (17)

Hienach  haben  nun  die  Koͤnigl.  Ober-Zellämter
  die  Behandlung  der  aus  den  versbiedenen
  Ländern  kommenden  Artikel  ins
Werk  zu  setzen,  wobel  man  sich  vorbehö,
denselben  jedesmal  die  Länder  wieder  bekannt
  zu  machen,  welche  in  Felge  der  mit
ihren  Reglerungen  getreffenen  Verelnigung
von  der  Anwendung  der  böhern  Zdlle  später
  noch  ausgenommen  werden.

VI.

Bei  dem  nach  9.  5.  der  Khnigl.  Vererdnung
  gestatteten  dlrekten  Transtst  der
franzbsischen  und  andern  nun  mit  höberen
Zöllen  belegten  Welne,  Branntweine,  #iqueurs
  und  Essige  ist  alle  Vorsicht  anzuwenden,
  damit  kein  Umterschlelf  vorgehe.
Zu  dem  Ende  hat  das  Ober-Zollamt  der
Elntritts-Station  die  zum  Transit  deklarirten
  Fässer  und  Kisten,  welche  solche  Getränke
enthalten,  genau  und  vollständig  zu  verssegeln
  und  zu  verschnären,  sofort  die  Route
und  die  Ober-Zollstation  des  Austritts,
welche  der  Frachtfahrer  einzuhalten  hat,
auf  dem  Transtto-Zollzeichen  deutlich  zu  be.
merken,  und  die  ihm  diesfalls  gemachte
Auflage  durch  den  Frachtfahrer  in  dem  Zell-Journal
  beurkunden  zu  lassen,  auch  demselben
  eine  an  das  Austritts-Ober-Zollamt
addressirte  kurze  Beschreibung  der  an  die
Fässer  und  Celli  angelegten  Schnüre  und
Slegel  mirzugeben.

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Bel  der  Austrikts  -Statlon  unterklezt
dleses  Transttegut  der  genauen  Bisttallen
des  Ober-Zollamtes,  welches  sesert,  wenn
Vie  Slegel  unverletzt  und  sonst  nichts  unrichiiges
  erfunden  worden,  die  Trensite=Zollzeichen
  gegen  Rezipisse  (Zoll-Ordnung
9.  36)  zur  Hond  ulmmt,  und  selche  mit
umgehender  Pest  an  das  Einnis  Ober-Zo
  lamt  zuruͤcksendet.

Von  dem  Dunkte  an,  wo  die  Waare
die  Visitation  des  Austritts-Ober-Zellon#s
passirt  hat,  bls  zum  Uebergang  über  die
dlesselllge  Grenze  ist  der  Frachtfahrer  durch
einen  Visitator  begleiten  zu  lassen,  welchem
jener  biefür  einen  Lehn  von  15  kr.  per
Stunde  Wegs  abzureichen  hat.

Die  Joli=  Beamten  der  Eintritte  Station
erheben  für  die  Versiegelung  und  Verschnürung
  eine  Gebühr  von  6  kr.  per  Centner,
  wovon  sle  dle  erforderlichen  Materlalien
  anzuschaffen  haben.

In  jedem  Falle,  wo  der  Versender  oder
Fuhrmann  solcher  transitirenden  Getränke
dem  Ober  Zollbeamten  nicht  als  zuverläßige
bLeute  bekannt  sind,  hat  Lewterer  bei  der
Einteitts-Station  dafür  Sicherheit  zu  leisten,
  daß  die  Waare  richilg  an  den  augegebenen
  ausländlschen  Bestimmungsort  gebracht
  werde.  ’

Dlese  Sicherheltsleistung  muß  entweder
burch  baare  Depoalrung