Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1822. (17)

Ofleger zu kasslren, zur Bekleldung 
eines bffentlichen Amtes für unfähigzu 
erklären, und gleichfalls zu fünfmo- 
natlicher seinen kränklichen körperli- 
chen Umständen angemessener Zuchthaus- 
strafe zu verurtbellen seye. 
Unterm 28. Mai wurde: 
14. die bei dem Oberamtsgerichte Gaildorf 
in Untersuchung gekommene 
a) Margarethe Ott, vom Benjerhef, we- 
gen lange fortgeseyzter, zum Thell großer 
und ausgezelchneter und mit besonderer 
Geflissenheit und List verübter Gausdieb- 
stäble, so wie wegen Calumnie, zu ein 
Jahr Zuchthausstrafe; 
b) Ere Margarethe Mak, Ehefrau des 
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Matthäus Mak, vom Benzenhof, wegen 
intellektueller Miturbeberschoft und nach- 
gefolgter Thellnahme an den ven der 
Margarethe Ott verübten Diebstáhlen, 
so wie wegen Daldung und Wissenschaft 
der von ihren Kindern in Gemeinschafe 
mit der Ott veräbten Diebstähle, mit 
sechs monatlicher Zuchthausstrafe be- 
legt. 
Unterm 23. Mal wurde: 
in der juerst vor dem Oberamtsgerlchte 
Gaildorf gefährten und nachher commissa- 
risch fortgesetzten und vollendeten Uoter- 
suchungsfache gegen Melchlor Zlegler und 
Conforten, von Leinzell, unter Aussetzung 
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des Erkenntulsses gegen dle Hauptver- 
brecher: 
a) Christian Walter, von Lindach, wegen 
mehrerer thells großen qualificirten und 
ausgezeichneten Diebstähle, mit neun- 
monatlicher Festungestrafe als Zusatz 
zu der unterm :z. Juni 1820 und 31. 
März 1½821 wegen dritten Diebstahls 
gegen ihn erkannten achtjehenmonatlichen 
Festungsstrafe und sechsmonaelicher 
Reklusion belegt, und nach erstandener 
Strafe seine Stellung unter strenge 
ortepollzelliche Aufsicht ausgesprochen; 
b) Anne Marile Mausnest, von dem 
Schafbef bei Lorch, wegen gleichen Ver- 
brechen, welche ihren dritten Diebstahl 
im rechtlichen Sinne constfrulren, zu 
ein jähriger Zuchthausstrafe in Lud- 
swigeburg und nachheriger sechsmonat- 
licher Reklusion in einem Zwangso 
Arbeitsbause; 
c) Sebastian Abele, von Leinzell, wegen 
uler kleiner ausgezeichnster, in Genossen= 
schaft verücter Diebstähle, zu sechsmo- 
natlicher Festungsstrafe; 
d) Josepb Mohr, von Lelnzell, wegen sle- 
ben qualificirter, kleiner, in Genossen= 
schaft verübter Diebstähle, zu fünfze- 
benmonatlicher Festangsstrafe; end- 
lich 
e.) Catharlne Kübler: von Leinzell, we
	        
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