Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1822. (17)

5.) Dle, verschledenen Hof= und Staats- 
dlenern zustehende, Portofrelheit unter- 
liegt folgenden Beschränkungen und Vor- 
schriften: 
a) daß fie nur ihoen selbst, nicht aber 
ihren Hausgenossen, und 
b) nur auf ihre wirkliche Dienstzeit ge- 
buͤhren soll, 
c) daß sie, und inobesondere die Yostdie- 
ner, dleselbe nicht auf Handel und Ge- 
werbe ausdehnen, unter lhrem Namen 
keine Prloat= oder Handels-Correspon= 
denz laufen lassen, vlelmehr 
4) selche, ehne ihr Zuthun an sle einge- 
schlessene Briese an das Postamt ab- 
geben, damlt die Postkasse dos gebäß- 
rende Porto erbeben könne; 
e) daß sie alle Brlefe, dle von ihnen 
zur Post befbedert werden, anf der Ue- 
berschrift mit ihrem Namen eigenhän- 
dig bezelchnen. 
4.) Bei den vom Porto befreiten Gegen- 
ständen und Anstalten muß auf der 
Ueberschrift der Brlefe und Pakete der 
Grund der Befrelung (z. B. Militär= 
sache, Walsenhaussache) beigesetzt wer- 
den. 
Uebrigens ist eine ausdehnende Er- 
klärung des Postporto-Frelthums nicht 
zuläßig. Es steht demnach z. B. in 
Armensachen, dem Brlefwechsel der Ge- 
meinderäthe, Advokaten u. s. w., welche 
keine Staats. Behbrden sind, keine Be- 
freiung zu; ferner können weder der, Pri- 
vat-Angelegenheiten von Millitair-Per- 
sonen oder Militärpflichtigen betreffen- 
de, schriftliche Verkehr, z. B. Gesuche 
um Heirath-Crlaubniß, um vorlkusige 
Frellassung von der Aushebung wegen 
Studien u. s. w., noch die Cautions-Gel- 
der derjenigen, welche für andere in 
Kdnigl. Militaͤr eintteten, als unstrei- 
tige Militärsache erklärt, und von der 
Bezahlung des Postporto ausgenommen 
werden. 
Eben so wenig find diejenlgen Perso- 
nen, welsche an milde Stiftungen Capi- 
tal= Zinse und andere Schulden zu ent- 
richten, und auf ihre Kosten an die Stlf- 
tunge-Beamtung abzullefern haben, be- 
fugt, dieselben bei der Versendung durch 
die Post als Sciftungssache zu bezeich- 
nen und der Berechnung des Pestporto 
zu entzlehen. 
5.) In Betreff der Ahndung eines Miß- 
brauches der Postporto-Freihelt wird auf 
dle bestehenden Gesetze, iusbesondere auf 
die Verordnung vom 31. August 1306 
mit der Bemerkung bingewiesen, daß 
statt des hundertfachen Betrags des, der 
Pestkasse enrgangenen, Derto in Folge 
Khaiglicher Entschließung vom 17. Juni
	        
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