Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1822. (17)

und Untersuchungs-Kosten zu vlermo- 
natlicher Zuchthausstrafe; 
5. die zu Ludwigsburg in Untersuchung 
gekommene Johanne Dorothee Günther, 
von Friolzbeim, Oberamts Leonberg, we- 
gen wiederholten Vagirens, wiederholter 
Unzucht und wegen Erpressungs-Versuchs, 
neben Bezahlung ihrer Arrest-Azungs-= 
und der Untersuchungs-Kosten zu vier- 
monatlicher Zuchthausstrafe und nach- 
heriger Einsperrung in ein Zwangs-Ar- 
beitshaus bis zu erprobter Besserung, 
wenigstens aber auf zwei Monate; 
4. Regine Magdalene Schwarz, von 
Ludulgsburg, wegen wiederholten ausge- 
zeichneten Diebstahls, neben Bezahlung 
liprer Arrest-Azungs-und Untersüchungs- 
Kosten zu viermonatlicher Zuchthaus- 
strafe und nachheriger Einsperrung in 
ein Zwangs-Arbeitshaus bis zu erprob- 
ter Besserung, wenigstens aber auf zwei 
Monate. 
Am 4. December wurden ver- 
urtheilt: 
5. Jung Christian Pfleiderer, Wein- 
gärtner von Oppelspohn, Oberamts Wailb- 
lingen, wegen wlederholten qualisicirten 
und großen Dlebstahls, neben dem Er- 
sotze des Schadens, und Bezahlung sei- 
ner Arrest-Azungs= und Untersuchungs- 
Kosten zu fünfzehenmonatlicher Fe- 
stungsstrafe; 
6. der zu Valhingen in Untersuchung ge- 
kommene Johann Sebastlan Käser, 
Schuster von Steinheim, Oberamts Mar- 
bach, wegen dritten Dlebstehls und we- 
gen Bettelns, neben dem Kosten= und 
Schadens-Ersatze zu slebenmonatll-= 
cher Festungsstrafe und nachheriger Ein- 
schließung in ein Zwungs-Arbeitshaus 
bis zu erprobter Besserung, wenigstens 
aber auf drei und ein halb Monate. 
Am 6. December wurde: 
7. Gottlieb Schnurrer, gewesener Bürger- 
meister zu Eberstadt, Oberamts Weins- 
berg, wegen Eingriffs in die ihm anver- 
traute Bürgermelster= Amtskasse, so wle 
wegen unordentlicher und nachläßiger 
Führung seines Amtes und dadurch ge- 
setzten Cassen-Restes von seiner Stelle 
als Gemeinde-Rath caffirt, zu Be- 
kleldung eines böffentlichen Amtes für 
unfählg erklärt, und neben dem Er- 
satze seines Restes samt Zinsen vom Tage 
der Ausmittelung des Restes an, so wie 
neben Bezohlung der Untersuchungs-Ko- 
sten zu fünfzehenmonatlicher Zucht- 
hausstrafe verurtheilt. 
An demselben Tage wurden: 
8. auf den Grund einer von dem Ober- 
amtsgerichte Stutigart vorgenommenen
	        
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