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3: Wirkungen des Melsterrechts-
Art. 53.
Gleiche Berecktigung der Meisier verschiedener Zunft-Bezirke.
Wer das Meisterrecht eines zünftigen Gewerbes gesetzmäßig erlangt hat, muß aks
solcher von allen Zunft-Vereinen dieses Gewerbes anerkannt, und kann daher bei der
Uebersiedlung von einem Zunft-Bezirk in den andern zur nochmaligen Erwerbung des
Meistrrechts nicht angehalten werden.
Art. 54.
Aufhebung der bisherigen Beschränkumgen-
a) in der Annahme von Bestellungen;
Die Annahme einer Arbeits-Bestellung so wie der Verkauf der einzelnen Fabri-
kate und Waaren bleibr, mit Vorbehalt der Bestimmung des Artikels 9, der freien
Uebereinbunft überlassen.
Kein Meister ist verpflichtet, den Besteller oder Kauflustigen um deßwillen ab-
zuweisen, weil derselbe einen andern Meister desselben Handwerks noch nicht befriedige,
ein anderer Meister dieselbe Arbeit bereits angefangen oder früher gefertigt hat.
Art. 55.
b) in der Annahme von Lehrlingen;
In der Annahme von Lehrlingen ist der Meister weder auf eine bestimmte Zahl
beschrändt, noch an eine Wartzeit gebunden.
Art. 56.
c) in der Zahl der Gesellen und Werkstühle;
Die Beschränkungen, welchen der Meister nach bisherigen Zunft-Regeln in der
Zahl der Gesellen und Werkstühle oder in der Wahl der zu seinem Gewerbs-Betrieb
erforderlichen Werkzeuge und Maschinen unterworfen war, sind aufgehoben.
Art. 57.
d) in der Wahl der Arbeits-Gehülfen.
Neben zänftigen Gesellen und Lehrlingen, oder starr derselben, kann der Meister
in seinem Gewerbe auch andere Arbeits-Gehülfen verwenden, ohne daß er hiebei in
Hinsicht auf Zahl, Alter, Stand oder Geschlecht der Arbeiter an irgend eine Beschräu-
kung gebunden wäre.