Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1822. (17)

je von zwanzig Stockstreichen, er- 
kannt. 
Am 326. Jull ist: 
22. die Zuchthausströflugin zu Markgrb-= 
ningen Barbare Kiefer, von Schknegg 
lim Kiogreich Balern, über die ihr un- 
term 31. Juni d. J. wegen Marktdieb- 
stahls zuerkannte einmonatliche Zucht- 
hausstrafe und Auswelsung aus dem Kö- 
nigreich unter Strafandrobung auf den 
Wiederbetretungsfall, in Räcksicht der 
von ihr wegen Diebstahls schon fräber 
erstandenen Criminalstrafen noch mit ei- 
ner weltern sechsmonatlichen Sucht- 
Hausstrase belegt worden. 
Am 29. Jull wurden verurtbellt: 
35. auf den Grund der von dem Oberamts= 
gerichte Wangen gefährten Untersuchung: 
a) Joharn Baptift Mabler, von Ihny, 
wegen zehn größtentheils qualificirter und 
unter eischwerenden Umständen auch in 
Genefenschaft veräbter und zum Theil 
treßer Diebstähle, wegen Versuchs einer 
Paß-Verfälschung und jaunermäßiger 
Landstreicherei, auch frecher Lügen vor 
Gericht, neben dem Schadens-Ersatz, zu 
oler jähriger Zuchthausstrafe zu Got- 
teszell mit Willkomm und Abschied 
und nachpe#riger Einsperrung in dem 
Zwange-Arbeltshause zu Ulm bls zu er- 
probter Besserung, weniostens aber auf 
die Dauer von einem Jahr; 
b) Bonaventura Frizin, von Boppen= 
baus, Oberamts Waldsee, wegen wle- 
derholter Landstreicherei und anderer Ver- 
gehen, unter Einrechnung eines Theils 
des erstandenen Arrests, noch zu einer 
korperlichen Züchtigung von fünfzehn 
Rutbenstreichen und zur Einsperrung 
in dem Zwangs-Arbeitshause in Ulm bis 
zu erprobter Besserung, wenigstens aber 
auf die Dauer von fünf Monaten; 
ee.e) Sabine Geiger, von Reuthe, Ober- 
amts Waldsee, wegen mehrjähriger Land= 
streicherel, Conkubinats und anderer 
Vergeben, unter Elnrechnung eines 
Thells des erstandenen Arrests, noch zu 
einer sechsmonatlichen Zuchthaus- 
strafe zu Markgrbningen mit Will- 
komm. 
Zugleich wurden jedem dieser drei Inqul- 
siten unter Aussetzung des Erkenntnisses 
über die Untersuchungs-Kosien seine eige- 
nen Arrest- und Azungs-Kosten zuge- 
schieden, auch wurde verordnek, daß die- 
selben nach Erstehung dleser Sterafe unter 
strenge ortspollizelllche Aufsicht gestellt 
werden sollen.,
	        
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