Auf dlese Minimums-Summe sind nun
auch bereits seit mehreren Jahren alle
Stellen, deren Einkemmen es noch ulcht
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erreicht hatte, wo nicht etwa bei einzelnen
besondere Anstände vorwalten, erhbht, und
dem Fonds sind noch weltere ulcht unbe-
trächtliche Mltcel übrig geblieben.
Sie haben dazu gedlent und werden noch
ferner, so weit sie zureichen, dazn dienen,
weitere Erhöbungen des Einkommens denje-
aigen Stellen zu verschaffen, bel welchen
eine solche nach Beschaffenhelt der Verhält=
n#sse des Amts für vorzäglich nbehlg erkannt
werden muß; wie z. B. im vorigen Jahr
elne Erbböbung des Einkommens der Deka-
nate auf die Minimums= Summe von be-
zäglich (nach drei Klaßen) r000 fl.,
1100 fl. und 1200 fl. (jedoch nach den so-
genannten Etats-Preisen) theils aus Mitteln
des Besoldungs-Verbesserungs-Fonds, theils
aber auch aus zurückgegebenen Einkünften
aufgehobener Drélaturen erfelgt ist.
Nächstdem aber werden nun die Mittel
des Besoldungs-Verbesserungs-Fonds beson-
ders in neueren Zelten auch zu persbulichen
Zulagen an Geistliche benutzt, welche elner
Verbesserung ihres Einkommens würdig und
bedürftig sind, und denen eine solche nicht
wohl (wie namentlich wegen zu welt vorge-
rückten Alters) durch Befbrderung auf eine
andere, an sich elntröglichere S:elle verschaffe.
werden kann. «
Es wird biedurch, — aber bel den beschränk-
ten Mitteln freilich nur sehr unvollständig
und nur in einzelnen wenigen Fällen, — er-
reicht, was schon länger zum Besten der
Kirchen-Gemeinden und der Kirchendiener
allgemeiner als wünschenswerty ängeseben
wurde, daß nämlich die Verbesserung des
Elnkommens eines Geistlichen nicht immer
nothwendig von der Versetzung auf eine
andere Stelle, und somit von der Trennung
von der Gemeinde mlt der er bieher ver-
bunden war, abhängle seyn mochte.
Da überdles derglelchen persdbuliche Zu-
lagen in wenlgen Jahren zurückfallen, so
werden dadurch die Mlitel, den Amtsstellen
selbst, für welche eine Verbesserung noch
nöthig erschelnt, eine solche auszusetzen, ulcht
erschöpfr.
5.) Sowohl die Abzäge zum Besoldungs-
Verbesserungs = Fonds von den für solche
geeigneten Stellen, ols die Zulagen aus
solchem, seyen es blelbende für die Amts-
stellen oder blos persbuliche, werden immer
blos durch des Khnigs Mojestät auf
vorgäuglges Gutachten des evangellschen
Consistoriums festgesetzt.
#.) Die Anstalt erstreckt sich ufz alle
von der Collatur des Regenten abhängende