Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1822. (17)

ten Schaugerichte zu Cannstadt einzufinden, 
und die oben (F. 5 und 4) vorzeschriebenen 
Urkunden vorzulegen. 
. 7. 
Um dleselbe Stunde haben sich die Eigen- 
thuͤmer der zum Wettrennen bestimmten 
Pferde, namentlich aber die Eigenthuͤmer 
der bei den verschiedenen Partlkular-Festen 
biezu ausgezelchneten Pferde auf dem Renn- 
platze einzufinden, die obrigkeitlichen Zeug- 
nisse über die inländische Abkunft ihrer Pferde 
vorzulegen, und sich für das mit dem Haupt- 
Feste verbundene Wettrennen einschreiben 
zu lassen. 
F. 8. 
Dle Eigenthämer der Rennpferde erhalten 
die oben (#. 5) festgesetzte Entschädigung 
für Aufenthalt und Relsekosten. 
s. 9. 
Dle blsherigen Rennprelse von einer 
Medallle und dreißig, zwanzlg und zehn 
Dubkaten sind um zwei weltere Preise von 
einer Medallle und acht — beziehungsweise 
dier Dukaten vermehrt, und demnach die 
Zahl der Rennpreise im Ganzen auf fünf 
erbbht worden. 
s. 10. 
Jeder Preis-Bewerber, sey es um die 
Reunpreise oder um die landwirthschaftlichen 
Preise, bat sich bei Verlust seiner Anspruͤche 
em Tage des Festes spärestens Vormittags 
neun Uhr auf der für dle betreffende Thler- 
Gauung angewiesenen Sielle einzufinden. 
s. 11. 
Dle Zuerkennung und die feierliche Aus- 
thellung der Prelse, der Umzug der Preise- 
träger u. s. w. geschleht auf die bioher 
übliche Welse. 
#FA. 1 
Alle diejenigen Landwirthe, wesche, ohne 
auf P einen der oben bestimmten Preise An- 
soruch zu machen, irgend etwas Ausgezeich- 
netes an Pferden, Rindoleh oder andern 
Hausthieren aufzuwelsen vermbgen, werden 
eingeladen, durch dle Ausestellung desselben 
zu Befbrderung der gemelnnützigen Zwecke 
des Festes mitzuwirken. 
s. 13. 
In gleicher Absicht sind zu Vorfuͤhrung 
einiger der ausgezeichnetsten Hengste und 
Stuten von den Koͤnigl. Privat-Gestuͤten 
und dem Landgestuͤte, so wie der schoͤrsten 
Bocke und Mutterschafe von der Kbnigl. 
Schäferel auf der Achalm und von der 
Musterschäferei zu Hohenheim die geeigneten 
Befehle ertheilt worden. 
F. 14. I 
Zur Ausstellung von andern Natur= oder 
Kunst-Produkten, welche derzeit noch min- 
der bekannt, und der besondern Aufmerk= 
samkelt des vaterländlschen Publikums wür- 
dig snd, werden besondere, gegen Regen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.