Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1822. (17)

648 
und Sturm verwahrte Buden ausgeschlagen 
werden. 
F. 15. 
Zum Genuß dieser Ausstellungen bleibt 
dem schaulustigen Pobllkum nicht alleln der 
äußere Umkrels der Rennbahn, sondern ouch 
die Rennbahn selbst, letztere jedoch nur bis 
zum Anfang der Preise-Vertheilung gebffnet. 
Nur der innere zur Aufstellung der ver- 
schledenen Thler-Gattungen bestimmte Raum 
bleibt zu Verhütung jeden Unfalls für die 
Zuschauer geschlossen. 
s. 16. 
In gleicher Absicht ist der Zutritt zu dem 
Schauplatze nur Fußgängern, mit gaͤnill- 
chem Ausschluß von Wagen und Pferden, 
gestattet. Hunde mitzuführen blelbt bei 
unnachstchtlichem Verlust des Hundes ver- 
boten. 
F. 1. 
Je mehr diese polizellichen Anordnungen 
bles auf dle eigene Sicherhelt und mögllchste 
Begquemllchkelt der Zuschouer berechnet sind; 
desto gewisser glaubt man sich der Hoffnung 
überlassen zu därfen, daß die Ordaung des 
Festes nicht durch unbescheldene Zudringlich= 
kei: gestdrt, vielmehr den Anwelsungen und 
Warnungen der aufgestellten Sicherhelts- 
Wachen von jedermann, ohne Unterschied 
des Standes, die gebährende Folge geleistet 
werde. 
Stuttgart den 14. September 18:2. 
Schmidlin.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.