Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1822. (17)

677 
Doch stad, abgesehen von derglelchen gesetzlich bestimmten besonderen Fällen, die 
Gerichtsbarkelts-Verhältulsse auch dieser Klassen von Staats-Bürgern in allen 
übrigen Bezlehungen nach der im F. 4. aufgestellten Regel und nach den Grundsätzen 
des yF. u. über die Grenzen des befrelten Gerlchtostandes zu bemessen. 
In Anfehung der Verlassenschafts-Obsignationen hat es übrigens, jener Regel 
ungeachtet, bel den Bestimmungen des IV. Edikts vom 31. December 1813. hp. 191. 
Nro. 4. und 5. ferner sein Bewenden. Auch sd von den im 9. 1. unter lit. b. 
Nro. 4. und 5. genannten Exemten dlejenigen, welche in der Resldenzstadt Stuttgart " 
wohnen, in Theilungs= und Vormundschafts-Sachen dem Dupillen-Senate des 
Ober-Trübunals unterworfen. 
Endlich bleiben die Bestimmungen über den außerordentlichen Gerichtsstand in 
Straf-Rechtesachen vorbehalten, welche hinsichtlich der Häupter einzelner standesherr- 
licher Häuser nich Maßgabe der — über dle staatsrechtlichen Verhältnisse der Letzte= 
ren ergangenen Deklarationen bereits getroffen worden sind, oder welche in Ansehung 
and rer standesberrlichen Häuser noch gelreffen werden kbanten. 
Der glelche Vorbehalt gilt ouch von den — durch das Hausgesetz in Räcksicht 
der Mitglieder der Kdniglichen Familie festzusetzenden besonderen Auordnungen. 
öA. 6. 
In allen Instanzen ist zu der Verhandlung und Entscheldung schwleriger 
Handels-Streitigkeiten ein Kaufmann mit vollem Stimm-Rechte belzu- 
ziehen. 
Bei den Oberamts-Gerichten steht es zunächst den Partelen zu, einen solchen 
Kunstverständigen, sey er Mitglied des Gerichts oder nicht, zu ernennen. Kbn- 
nen sle jedoch über dessen Wahl sich nicht vereinlgen: so ist derselbe durch das Ober- 
omts-Gericht zu bestellen. Ein solcher ausserordentlicher Belnbe ist vor der Theilnahme 
an den Gerichts-Verhandlungen zu beeidigen. 
Bel den hbheren Gerichtshöfen werden Wir je einen vergleichen Sachverstän- 
digen ernennen, welchem In vorkommenden Fällen die zuvor erwähnte Befugniß 
gleichfalls zusteht, und der sogleich nach seiner Bestellung für alle Fälle, in weschen 
5.) Bestim- 
mung für 
Handels- 
Streltigkel,= 
ten. 
er zur gerlchtllchen Verhandlung und Entscheldung beigezogen werden wird, in eid- 
liche Pflichten genommen werden foll.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.