Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1822. (17)

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s.7. 
45 Besetzuns Auf eine mehr als ein jährige Frelbeits-Strafe kann wegen Staats= 
der Gerichts, Verbrechen und Staats-Vergehen niemals anders, als in der Plenar-Ver- 
züisberuen sammlung der Krels-Gerichtsbbfe, nämlich in Anwesenhelt des Direklors, des 
Staats, Ver, zweiten Vorstandes, als ersten Votanten, und zum wenigsten sechs welterer Mitglie, 
brechen. der des Kolleglum, erkannt werden. 
Ebendieselbe Zahl von Votanten ist in Fällen der erwähnten Art auch bei dem 
Ober-Tribunal erforderlich. 
. 8. 
5.) Ehe: Ge- Dlie Behandlung der ebegerichtlichen Prozesse und der übrigen für das pre- 
alchte. testantische Ehegerlcht geelgneten Gegenstände, nach den bestehenden gesetzlichen Be- 
stlmmungen, ist mit der hlernächst bestimmten Ausnahme, den oier Krelis-Ge- 
eichtshIfen hiermit zugewlesen. 
Dle zu solchem Ende bei diesen Gerichtsstellen zu errichtenden ehegerschtliche 
Senate treten in allen Bezlehungen an die Sielle des bis jetzt bestandenen Ehe- 
gerichts, in dessen Funktionen sich diese Senate, je für den Umfang eines relses, zu 
theilen haben. 
Jedoch bleibt fuͤr die ebegerichtlichen Angelegenbeiten der evangelischen Bewoh- 
ner der Hauptstadt, so wie saͤmtlicher Militaͤr-Personen dieses Glaubens Belenntnisses 
lim ganzen Umfange des Kbnigrelchs, auch in Zukunft das Ober-Trübunal die gesetz- 
lich zuständige Behbrde. 
—..— 
Zweiter Abschnitt. 
Bestimmungen, welche sich auf das IV. Edikt vom 31. December 1313 
und das Gesetz vom 22. September 181)ß9 bezieben. 
A. 
Jum ersten Abschnitte des IV. Edikts: „Von der Rechts-Pftege durch die O#ts-Obrigkeiten.“ 
s. 8. 
Compromiß- In Betreff der Gegenstäode des Richteramtes der Gemeinde-Räthe ln bärger- 
Sachen. lichen Rechts-Streitigkelten (y. 3. des Edicts) wird verordnet;
	        
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