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Auch versteht es sich von selbst, daß, wenn auf ergangene Vorladung belder
Partelen die eine ausbleibt, mag dieselbe als ungehorsam im Sinne des Gesetzes an-
zusehen, oder blos monktorlsch vorgeladen worden seyn, die Verhandlung mit der er-
schlenenen Partel gültig vorgenommen werden kann.
Die nähere Bestimmung der Schranken, innerhalb welcher sich jenes Ermessen
des Gerlchts zu bewegen hat, bleibt der künftigen vollständigen Gerichts-Ordnung
vorbehalten.
Durch vorstehenden Grundsatz sind die 99. 85. 39. 96. 97. 99. des Edlets, so
ferne darin die abgesonderte Vernehmung der elinen oder der andern Partel vorge-
schrieben ist, abgeändert; — wie dann auch hlerdurch der erste Satz des F. 70.
und der h. 99, se weit der letztere von der erst nach abgesonderter Verhaadlung zu
veranstaltenden Gegenüberstellung belder Thelle handelt, von selbst modlficirt werden.
* 16.
Die Parteien sind in der Beizlehung rechtsgelehrter Beistände C(Advo= 4/ Veizlehung
katen) nlcht beschränkt. # von Advoka-
Es werden daher die im 9. 6. des Edikts, in dessen zweltem und olerten Ab- Sss
sate enthaltenen Beßimmungen, wornach auch dle gänzlich unterllegende Partei nie-
mals soll verurtheilt werden können, ihrem Gegner, welcher slch eines Advokaten als
Anwalts oder Fuͤrsprechers bedient hat, die durch diese Beiziehung erwachsenen Ko-
sten zu erstatten; — und wornach es von dem Gerichte abhängen soll, Adookaten,
als selche, von der Verbandlung wegen des Verglelchs-Versuchs auszuschließen, —
hlermit fär aufgehoben erkläet. « -
H.17.
Eben so ist den Partelsen unbenommen, gleich vom Anfange der Verhandlung
an, neben der saktischen Darstellung auch daejenige dem Gerichte vorzutragen, was
ihren zu Ausführung und Begründung ihres Rechis dienlich scheint. Dech sellen
umständllchere rech liche Erdrterungen zwischen den Partelen nur ihrem wesentlichen
Inhalte nach in das Gerichts-Protokoll selbst aufgenommen werden, auch die Ge-
richte befagt seyn, dle Perteien bei offenbarer Ueberschreitung des Maaßes in ihren
Rechts-Ausführungen in die gehörlgen Schranken zurückzuweisen.