Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1822. (17)

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zu zwel Jahr und einem Monat Fe- Unterm 12. September wurde: 
stungsstrafe und nachheriger Reklusion 7. der bei dem Oberamtsgerichte Neresheim 
in ein Zwangs Arbeitshaus auf die Dauer in Untersuchung gestandene Johann Ne- 
eines Jahrs und Stellung unter poli- pomuk Strobel, von Dorfmerkingen, 
zelliche Aufsicht nach erstandener Freiheits= Oberamts Nereshelm, wegen verübter 
strafe verurtheilt. großer, zum Tbeil qualificirter, ausge- 
An demselben Tage wurde: zeichneter, auch zugleich wiederholter Dieb-- 
5. der bei dem Oberamtsgerlchte Künzelsau stäble, so wie wegen Scortatson, mit 
in Untersuchung gekommene Schuhma- achtzehenmonatlicher Festungsstrafe 
chergeselle Helnrich Schmid, von Hohe= belegt. 
bach, wegen Ungehorsams gegen elnen An demselben Tage wurde: 
amtlichen Befehl, wlederholten kleinen 8. Joseph Sachs, von Deufstetten, auf 
Betrugs und Vaglrens, mit viermo-= den Grund einer von dem Oberamtege- 
natlicher Festungestrase und nachheriger richte Crailehelm geführten Untersuchung 
Reklusion in einem Zwangs-Arbeltshause wegen verübter zwei kleinen, einfachen, 
bis zu erprobter Besserung, wenigstens jedoch im rechtlichen Sinn dritter Dieb- 
aber auf die Duer von vier Monaten, stähle, zu stebenmonatlicher Festungs- 
belegt. strafe und viermonatlicher Reklusson 
Unterm 7. September wurde: verurtheilt; 
6. gegen die bei dem Oberamtsgerichte Galls g. auf den Grund der von dem Oberamts-= 
dorf in Untersuchung gestandene Anne gerichte Galldorf geführten Untersuchung 
Barbara Maihbfer, von Hirschfelden, Christeph Mayle, von Sulzbach, wegen 
wegen verübten ersten, kleinen, einfachen kleinen und einfachen, aber fünften Dieb- 
Diebstahls, wegen oft wlederholten und stahls, und wegen begangenen Ebebruchs, 
lange andaurenden Bettelns und Vagi- zu ein und zwanzlemonatlicher Fe- 
rens, Lügen vor der Obrigkelt, Injurlen stungsstrafe und nachheriger Reklosien in 
und Verläumdung, eine einjährige elnem Zwangs-Arbeitshause bis zu er- 
Zuchthausstrafe und sechsmonatliche probter Besserung, wenigstens aber auf 
Rekiosion in einem Zwangs-Arbeitshause, die Dauer von neun Monaten verur- 
erkannt. tdhellt.
	        
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