Norm fär die Ausäbung der hergebrachten
Jurisdietlons-Rechte dienen.
In sofern die gemelnschaftliche Gerischts-
barkeit nicht abgethellt war, kann die Aus-
übung derselben nur vorgängig einer Ver-
einbarung unter den Theilhabern über dle
Art und Weilse der Ausübung und einer
davon Unserem Kbnigl. Justlz-Ministe-
rium zu machenden Anzeige, eintreten.
s. 20.
Es ist dem Grafen gestattet, saͤmtliche
Besitungen, auf dle sich Unsere gegen-
waͤrtlge Deklaration beziebt, zu einem Ge-
richte erster Instanz zu verelnigen.
9. 21.
Das gräfliche Gericht hat dieselben Amts-
Befugnisse, welche die Gesetze Unsern
Königlichen Gerichten erster Instanz beile-
ten, oder känfilg bellegen werden; dasselbe
steht mithin den Königl. Oberamtsgerlchten
gleich, muß dagegen aber auch stets gleich-
förmig mit denselben gebildet seyn.
Seiner Gerichtsbarkeit sind allein Unsere
im gröflichen Geblete angestellten Kömiglichen
Dlener in Ansehung ihrer Dienst-Verhält=
nisse, so wie die Straf-Versägungen wegen
Verletzung der Staats= Heheits-Rechte und
wegen Uebertretung der sich darauf beziehen-
den Verwaltungs-Vererdnungen entzogen.
g. 22.
Das gröfliche Gericht wird benannt:
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„ Knigl. Württembergisches Gräflich
„Erboch -Wartemberg = Rothisches
„Amts-Gericht“;
der gräfliche Richter führt das Prädlkat:
„Amts * Richter .
s. 23.
Diese gräfliche Justlz-Stelle ist der Ober-
aussicht Unseres einschlägigen Königlichen
Krels-Gerlchtshofes, an welchen auch der
Appellatlons = Zug geht, unterworfen, und
bat gegen denselben dle durch Gesetze, oder
den Gebrauch bestimmte Formen der unter-
geo’dnelen Stellen zu beobachten; sse wird
von demselben in allen Geschäfts= Verhält=
nissen auf dieselbe Weise, wie Unsere
Kinigliche Gerichtsstellen, denen sie glelch-
gesebt ist, behandelt.
s. 24.
Der Amts-Richter wird von dem Grafen
ohne Bestätigung ernannt; jedoch hat der
vergesebte Kinisgl. Kreis-Gerichtshof vor
der Einwelsung und Verpßlchtung desselben
durch Einstcht der gesetzlichen Prüfungs=
Zeugnißse# sich zu versichern, daß derselbe die
erforderllchen Elgenschaften besitze und den
Beweis darüber zu den Akten zu bringen.
Die' Ernennungen der Amts-Richter
find daher unter Beifägung der Beweise
iprer Befählgung jedesmal dem vorgesetzten
Kbnigl. Gerichtohofe vorzulegen.