Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1822. (17)

Norm fär die Ausäbung der hergebrachten 
Jurisdietlons-Rechte dienen. 
In sofern die gemelnschaftliche Gerischts- 
barkeit nicht abgethellt war, kann die Aus- 
übung derselben nur vorgängig einer Ver- 
einbarung unter den Theilhabern über dle 
Art und Weilse der Ausübung und einer 
davon Unserem Kbnigl. Justlz-Ministe- 
rium zu machenden Anzeige, eintreten. 
s. 20. 
Es ist dem Grafen gestattet, saͤmtliche 
Besitungen, auf dle sich Unsere gegen- 
waͤrtlge Deklaration beziebt, zu einem Ge- 
richte erster Instanz zu verelnigen. 
9. 21. 
Das gräfliche Gericht hat dieselben Amts- 
Befugnisse, welche die Gesetze Unsern 
Königlichen Gerichten erster Instanz beile- 
ten, oder känfilg bellegen werden; dasselbe 
steht mithin den Königl. Oberamtsgerlchten 
gleich, muß dagegen aber auch stets gleich- 
förmig mit denselben gebildet seyn. 
Seiner Gerichtsbarkeit sind allein Unsere 
im gröflichen Geblete angestellten Kömiglichen 
Dlener in Ansehung ihrer Dienst-Verhält= 
nisse, so wie die Straf-Versägungen wegen 
Verletzung der Staats= Heheits-Rechte und 
wegen Uebertretung der sich darauf beziehen- 
den Verwaltungs-Vererdnungen entzogen. 
g. 22. 
Das gröfliche Gericht wird benannt: 
399 
„ Knigl. Württembergisches Gräflich 
„Erboch -Wartemberg = Rothisches 
„Amts-Gericht“; 
der gräfliche Richter führt das Prädlkat: 
„Amts * Richter . 
s. 23. 
Diese gräfliche Justlz-Stelle ist der Ober- 
aussicht Unseres einschlägigen Königlichen 
Krels-Gerlchtshofes, an welchen auch der 
Appellatlons = Zug geht, unterworfen, und 
bat gegen denselben dle durch Gesetze, oder 
den Gebrauch bestimmte Formen der unter- 
geo’dnelen Stellen zu beobachten; sse wird 
von demselben in allen Geschäfts= Verhält= 
nissen auf dieselbe Weise, wie Unsere 
Kinigliche Gerichtsstellen, denen sie glelch- 
gesebt ist, behandelt. 
s. 24. 
Der Amts-Richter wird von dem Grafen 
ohne Bestätigung ernannt; jedoch hat der 
vergesebte Kinisgl. Kreis-Gerichtshof vor 
der Einwelsung und Verpßlchtung desselben 
durch Einstcht der gesetzlichen Prüfungs= 
Zeugnißse# sich zu versichern, daß derselbe die 
erforderllchen Elgenschaften besitze und den 
Beweis darüber zu den Akten zu bringen. 
Die' Ernennungen der Amts-Richter 
find daher unter Beifägung der Beweise 
iprer Befählgung jedesmal dem vorgesetzten 
Kbnigl. Gerichtohofe vorzulegen.
	        
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