Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1822. (17)

Frohnen in gemessene, schon jett, jedoch un- 
ter Vorbehalt der mit der Zustimmung des 
Grefen wegen der Emschädigung und an- 
derer Bestimmungen näher festzusetenden 
Medalliäten, eintreten knnen. 
s. 57. 
Der Graf kann den Ertrag seines im Ki- 
nigreiche gelegenen Vermögens in Geld un- 
bliuadert und ohne Abzug ins Ausland be- 
zlehen. 
F. 52. 
Der Graf hat das Recht, für die Ver- 
waltung seiner DPurimonlol-Elnkünfte ein 
Colleglum unter dem Namen: „Domanlal= 
Canzlel“ anzuordnen, und dasselbe mit elnem 
Dir#ktor und der erforderlicken Anzahl von 
Räthen, auch dem ubthlgen Unter-Personal, 
zu besetzen. 
Kbber#Tel zu verlelhen, ist ihm nicht 
erlaubt. 
VII. Besieurung. 
F. 53. 
Was die Besteurung anlangt; so wird 
dem Grafen die Freibeit 
)) von der Wohnsteuer, wenn derseibe quf 
den ihm im Kbönigreiche zuständigen 
Gäütern sich aufhält; 
b) von der Besteurung der ehemals steuer- 
frei gewesenen Schlbösser und der mit 
Ausschluß der Malerei= Gebäude zu 
denselben gehrigen Gebäude, auch 
Schleßgärten und Parks, deren Gren- 
zen bei der Vellziehung genau bestimmt 
werden sollen, 
zugeslchert. 
Im übrigen ist der Graf in Folge des 
h :u. der Verfassungs-Urkunde zu einer 
gleichen Theilnaohme an allen verfossungs= 
mäßig ausgeschriebenen und erhobenen all- 
gemeinen Landes-Anlagen verbunden. 
Vorläufig verblelbt es jedech in Hinsicht 
auf die Catastrirung der gräflichen Besitzun- 
gen bei den bisherlgen geshlichen Verschrlf- 
ten und dem dadurch bestimmten Abzug von 
respect. ##el bei den d hen= und viel bei 
den Allodial -Belltzungen, ble die verab- 
schlerezen neuen Besteurungs-Normen In 
Wirkung treten. 
9. 54. 
Der Graf ist allen Gesetzen in Betreff der 
indirekten Abgaben umerworfen; wenn der- 
selbe jedech in dem Kbnigrelche wehnt, und 
er eus dem Auslande Consumtibilien für 
die Bedürfnisse selner Oekonemie eirführt; 
so sell in Ansehung der hilefür schuldigen 
Zell-Abgaben eine billige Aoersal Ueberein= 
kunft mit ihm getroffen werden. 
s. 55. 
Der Graf hat an allem Mllitêr-Auf- 
wande, namentlich an den mit Geld aus- 
zugleichenden Quartiers= und Millitr= 
Transponkosten, ohne Räcksicht, ob dlese eln
	        
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