Frohnen in gemessene, schon jett, jedoch un-
ter Vorbehalt der mit der Zustimmung des
Grefen wegen der Emschädigung und an-
derer Bestimmungen näher festzusetenden
Medalliäten, eintreten knnen.
s. 57.
Der Graf kann den Ertrag seines im Ki-
nigreiche gelegenen Vermögens in Geld un-
bliuadert und ohne Abzug ins Ausland be-
zlehen.
F. 52.
Der Graf hat das Recht, für die Ver-
waltung seiner DPurimonlol-Elnkünfte ein
Colleglum unter dem Namen: „Domanlal=
Canzlel“ anzuordnen, und dasselbe mit elnem
Dir#ktor und der erforderlicken Anzahl von
Räthen, auch dem ubthlgen Unter-Personal,
zu besetzen.
Kbber#Tel zu verlelhen, ist ihm nicht
erlaubt.
VII. Besieurung.
F. 53.
Was die Besteurung anlangt; so wird
dem Grafen die Freibeit
)) von der Wohnsteuer, wenn derseibe quf
den ihm im Kbönigreiche zuständigen
Gäütern sich aufhält;
b) von der Besteurung der ehemals steuer-
frei gewesenen Schlbösser und der mit
Ausschluß der Malerei= Gebäude zu
denselben gehrigen Gebäude, auch
Schleßgärten und Parks, deren Gren-
zen bei der Vellziehung genau bestimmt
werden sollen,
zugeslchert.
Im übrigen ist der Graf in Folge des
h :u. der Verfassungs-Urkunde zu einer
gleichen Theilnaohme an allen verfossungs=
mäßig ausgeschriebenen und erhobenen all-
gemeinen Landes-Anlagen verbunden.
Vorläufig verblelbt es jedech in Hinsicht
auf die Catastrirung der gräflichen Besitzun-
gen bei den bisherlgen geshlichen Verschrlf-
ten und dem dadurch bestimmten Abzug von
respect. ##el bei den d hen= und viel bei
den Allodial -Belltzungen, ble die verab-
schlerezen neuen Besteurungs-Normen In
Wirkung treten.
9. 54.
Der Graf ist allen Gesetzen in Betreff der
indirekten Abgaben umerworfen; wenn der-
selbe jedech in dem Kbnigrelche wehnt, und
er eus dem Auslande Consumtibilien für
die Bedürfnisse selner Oekonemie eirführt;
so sell in Ansehung der hilefür schuldigen
Zell-Abgaben eine billige Aoersal Ueberein=
kunft mit ihm getroffen werden.
s. 55.
Der Graf hat an allem Mllitêr-Auf-
wande, namentlich an den mit Geld aus-
zugleichenden Quartiers= und Millitr=
Transponkosten, ohne Räcksicht, ob dlese eln