Metadata: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1822. (17)

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115. 
Verbiltuis Den Bürger Ausschuß hat der Oberamtmann bei den ihm gesetzlich zustehenden 
r" Befugnissen zu schützen, seine Bitten, Vorschläge und Beschwerden mit Unbefangen- 
beit zu hbren und mit Aufmerksamkeit zu prüfen, zugleich aber auch mit Ernst dar- 
auf zu sehen, daß nicht der Bärger= Ausschuß die Gränzen jener Befugnisse über- 
schreite, oder bei seinen Anträgen von dem Wege der Ordnung abwelche. 
* 116. 
Bestätigung Die Wahl der Mitglieder des Gemeinde-Rathes, so wie die der Gemeinde-= 
ergnn n Pfleger und der übrigen Gemeinde-Offleianten, hat, der Oberamtmann nur nach 
der Gemeinde, sorgfältiger Prüfung der persbnlichen Verhältnisse und Eigenschaften des Gewählten 
W*— zu bestätigen, oder die Gründe, warum er diese Bestätigung verwelgern zu müssen 
weger und glaubt, nach eingeholtem Gutachten des Gemelnde-Raths unter Anschluß desselben 
Officlanten. der Reglerung vorzulegen. 
Die Beeldigung der Gemeinde = Beamten ist, so oft es ohne Kosten-Aufwand 
geschehen kann, vor der betreffenden Gemeinde, außerdem aber in der Amts-Stadr, 
lmmer jedoch mit gebührender Felerlichkeit nach vorgengiger Belehrung über die 
Pflichten ihres Berufes vorzunehmen. 
Die Verpftichtung der untern Gemeinde-Diener hat der Oberamtmann der 
Orts= Obrigkeit zu überlassen. 
9. 119. 
Wahl und Vorzuͤgliche Aufmerksamkeit ist der Wiederbesetzung der Orts. Vorstehers-Stellen 
Verpflichtung zu widmen. 
Versn. Bel Erledigung einer solchen Stelle hat der Oberamtmann dile elnstwellige 
Amts-Verweserel zu bestellen, sodann zur Wahl der Candidaten einen angemessenen 
Termin anzuberaumen. 
Am Wahltage begibt sich der Oberamtmann an Ort und Stelle, befpricht sich 
vorerst mit dem Gemeinde= Rathe und dem Bürger-Ausschusse über das, was in 
Absicht auf die Besoldung, Instruktion, Registratur und dergl. zu erinnern seyn 
moöchte, versammelt sodann die Gemeinde, belehrt sie äber die Form und die Wich- 
tigkeit der Wahl, und fordert sämtliche Bärger auf, nunmehr einzeln im Durch-
	        
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