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115.
Verbiltuis Den Bürger Ausschuß hat der Oberamtmann bei den ihm gesetzlich zustehenden
r" Befugnissen zu schützen, seine Bitten, Vorschläge und Beschwerden mit Unbefangen-
beit zu hbren und mit Aufmerksamkeit zu prüfen, zugleich aber auch mit Ernst dar-
auf zu sehen, daß nicht der Bärger= Ausschuß die Gränzen jener Befugnisse über-
schreite, oder bei seinen Anträgen von dem Wege der Ordnung abwelche.
* 116.
Bestätigung Die Wahl der Mitglieder des Gemeinde-Rathes, so wie die der Gemeinde-=
ergnn n Pfleger und der übrigen Gemeinde-Offleianten, hat, der Oberamtmann nur nach
der Gemeinde, sorgfältiger Prüfung der persbnlichen Verhältnisse und Eigenschaften des Gewählten
W*— zu bestätigen, oder die Gründe, warum er diese Bestätigung verwelgern zu müssen
weger und glaubt, nach eingeholtem Gutachten des Gemelnde-Raths unter Anschluß desselben
Officlanten. der Reglerung vorzulegen.
Die Beeldigung der Gemeinde = Beamten ist, so oft es ohne Kosten-Aufwand
geschehen kann, vor der betreffenden Gemeinde, außerdem aber in der Amts-Stadr,
lmmer jedoch mit gebührender Felerlichkeit nach vorgengiger Belehrung über die
Pflichten ihres Berufes vorzunehmen.
Die Verpftichtung der untern Gemeinde-Diener hat der Oberamtmann der
Orts= Obrigkeit zu überlassen.
9. 119.
Wahl und Vorzuͤgliche Aufmerksamkeit ist der Wiederbesetzung der Orts. Vorstehers-Stellen
Verpflichtung zu widmen.
Versn. Bel Erledigung einer solchen Stelle hat der Oberamtmann dile elnstwellige
Amts-Verweserel zu bestellen, sodann zur Wahl der Candidaten einen angemessenen
Termin anzuberaumen.
Am Wahltage begibt sich der Oberamtmann an Ort und Stelle, befpricht sich
vorerst mit dem Gemeinde= Rathe und dem Bürger-Ausschusse über das, was in
Absicht auf die Besoldung, Instruktion, Registratur und dergl. zu erinnern seyn
moöchte, versammelt sodann die Gemeinde, belehrt sie äber die Form und die Wich-
tigkeit der Wahl, und fordert sämtliche Bärger auf, nunmehr einzeln im Durch-