Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

zukommen sollte, hiedurch effentlich vor- 
geladen werden. 
Für diejenigen, welche nicht erscheinen, 
wird das Loos durch andere gezogen, und 
von Jedem, der es unterléßt, die Be- 
sreiung von der Aushebung, die ihm zu 
statten kommt, entweder selbst oder durch 
Andere bei seinem Oberamt anzuführen, 
wird vorerst angenommen, daß er keine 
Befreiung anzusprechen habe. 
Da nun die vorläufige Prüfung der 
Befreiungsgründe den Zweck hat, die 
Militärpflichtigen über das, was ihnen 
zu beweisen obliegt, zu belehren, so haben 
die Nichterscheinenden sich selbst zuzuschrei- 
ben, wenn ste, aus Mangel an dieser Be- 
lehrung, sich an dem ihnen obliegenden 
Beweise versäumen würden. 
Stuttgart den 10. Januar 5825. 
Kapff.
	        
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