Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

von  Puͤkler-Limpurg,  gegen  den  Koͤniglichen
  Fiscus  angestellte  Klage,  auf
Wiedereinsetzung  in  den  Genuß  des  ihm
angeblich  widerrechtlich
gehalts,  wegen  Incompetenz  des  Gerichtshofes,
  weggewiesen;

12.  in  der  Ationssache  von  dem  Oberamtsgerichte
  Oehringen,  zwischen  Michael
Lenz,  von  der  Untermühle,  Liquidanten,
Anten,  und  Martin  Hörle,  von  Waldenburg,
  als  Güterpfleger  der  Gantmasse
  des  Leonhard  Mögerle,  von  der
Fasanenmühle,  Liquidaten,  Appellaten,
  die  Liquidität  einer  Forderung  im
Gant  des  Leßtern  betreffend,  die  Ation
wegen  Versäumung  der  gotägigen  Nothfrist
  unter  Verurtheilung  des  Anten  in
die  Kosten;

13.  in  der  Arionssache  von  dem  Oberamtsgerichte
  Oehringen,  zwischen  Fried.
Frank,  LNten,  Anten,  und  den  Coneurs
  =  Gläubigern  des  Müllers  Mögerle,
  Liquidaten,  Aten,  angesprochenes
  Absonderungs-Recht  im  Gamte  des
Letteren  betressend,  die  Appellation  wegen
  Mangels  einer  gegründeten  Beschwerde,
  unter  Verurtheilung  des  Anten
  in  die  Kosten,  verworfen;

14.  in  der  Arions=  und  Nichtigkeitsklagsache
  von  dem  Oberamtsgerichte  Neresheim
  zwischen  dem  Handelojuden  Sala-9l.

  a
Amto

mon  David  zu  PAaumloch,  LNten  Qnten,
Anten,  und  Nathan  Hapum  zu  Oberndorf,
LAren,  OAten,  Aten,  Beitritt  zu  einem
Borgvergleich  und  Abschwörung  eines
Manifestations-Eides  betreffend,  das
in  erster  Instanz  ausgesprochene  Erkenntniß,
  unter  Verurtheilung  des  Oberamtsgerichts-Verwesers
  in  die  den  Parthien
verursachte  Kosten,  als  nichtig  aufgehoben,
  und  eine  neue  ordnungsmäßige
Verhandlung  und  Entscheidung  dieser
Rechtssache  dem  Oberamtsgerichte  aufgetragen.

Am  16.  December  wurde:

15.  in  der  Arionssache  von  dem  vormaligen
  Oberamtsgerichte  Neresbeim,  zwischen
  den  Erben  des  verstorbenen  fürstlich
  Oettingen  Wallerstein'schen  Kammerraths
  Schweigländer,  in  Neresheim,
Bekl.,  Nachkläger,  Anten,  und  Johann
Nepomuck  Schmid,  in  Gundelfungen,
Kl.,  Nachbekl.,  Aten,  Schadens-Ersab
  in  der  Vor=  und  Injurien  in  der
Nachklage  betreffend,  das  unterm  2g.
April  1818.  eröffnere  Urtheil  erster  Instanz
  unter  Vergleichung  der  Kosten  theils
bestätigt  theils  abgeändert,  jedoch  Beweis
  nachgelassen;

16.  in  der  Ationssache  von  dem  vormaligen
  Oberamtsgerichte  Aalen,  zwischen  der
Gemeindepflege  zu  Dewangen,  Liqui-