Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

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sten ic., insofern diese nicht zum Ele- 
mentar-Aufwand gehören. 
Uebrigens sind Diäten und Reise- 
kosten-2c. Rechnungen von Gollegickl- 
Mitgliedern der Finanzkammern je- 
denfalls dem Finanzministerium zur 
Genehmigung vorzulegen. 
. 18. 
Einwirkung und Aufsicht auf die unter- 
geordneten Organe der Finanzoerwal- 
tung, insbesondere 
kP) Disciplinar-Aufsicht auf die unter- 
gebenen Beamten und Diener im All- 
gemeinen, und zwar unmittelbar auf 
die Cameralverwalter, Oberförster und 
Holzverwalter, und mittelbar durch 
diese auf die denselben nachgesetzten 
Diener, als Cameralamts-Buchhal- 
ter, Cameral-Kastenknechte und Kü- 
fer, Unterpfleger, Gefäll-Einbringer, 
Güter-Aufseher, Haus-Verwalter, 
Amtsdiener 2c., deßgleichen Forst-As 
sistenten, Förster, Forstwarthe, Wald- 
schützen 2c. Holz= und Torf-Inspekto- 
ren, Holzmesser 2c. 
) Beschleunigte Berichtserstattung an 
das Finanzministerium über die Be- 
sehung erledigter Stellen, mit alleini- 
ger Ausnahme jener der Cameralamts= 
Buchhalter und Forst-Assistenten, 
welche von den Beamten dem Mini- 
sterium unmittelbar vorgeschlagen wer- 
ben, übrigens bei eigentlichen Staats- 
Diensten in Gemäßheit der ## 45. 
und 44. der Verfassungs-Urkunde. 
3.) Verpflichtung der neuangestellten 
Cameralverwalter und Cameralamts- 
Buchhalter, der Oberförster und Forst- 
Assistenten. 
Die Verpflichtung der übrigen un- 
tergeordneten Beamten und Diener ist 
durch die Cameralverwalter und Ober- 
förster vorzunehmen. 
4.) Sorge für ordnungsmäßige Ueber- 
gabe und Uebernahme der Aemter, für 
Ordnung und Erhaltung der Amts- 
Registraturen, und für Einlegung und 
Verwahrung der Dienst-Cautionen. 
5.) Bestellung der Amtsverweser in den 
eintretenden Fällen, jedoch mit Aus- 
nahme derjenigen für Cameral-Ver- 
walter und Oberfdörster auf eine Dauer 
von mehr als 4 Wochen; Anzeige an 
das Ministerium von allen denjenigen 
Amtsverwesereien, welche neben der 
gewöhnlichen Besoldung mit einem be- 
sondern Aufwand für die Amtskasse 
verbunden sind, oder über 3 Monate 
dauern; Vorschläge wegen Bestellung 
von Amtsverwesern für Cameral= 
Verwalter und Oberförster auf eine 
Dauer von mehr als 4 Wochen.