D
sten ic., insofern diese nicht zum Ele-
mentar-Aufwand gehören.
Uebrigens sind Diäten und Reise-
kosten-2c. Rechnungen von Gollegickl-
Mitgliedern der Finanzkammern je-
denfalls dem Finanzministerium zur
Genehmigung vorzulegen.
. 18.
Einwirkung und Aufsicht auf die unter-
geordneten Organe der Finanzoerwal-
tung, insbesondere
kP) Disciplinar-Aufsicht auf die unter-
gebenen Beamten und Diener im All-
gemeinen, und zwar unmittelbar auf
die Cameralverwalter, Oberförster und
Holzverwalter, und mittelbar durch
diese auf die denselben nachgesetzten
Diener, als Cameralamts-Buchhal-
ter, Cameral-Kastenknechte und Kü-
fer, Unterpfleger, Gefäll-Einbringer,
Güter-Aufseher, Haus-Verwalter,
Amtsdiener 2c., deßgleichen Forst-As
sistenten, Förster, Forstwarthe, Wald-
schützen 2c. Holz= und Torf-Inspekto-
ren, Holzmesser 2c.
) Beschleunigte Berichtserstattung an
das Finanzministerium über die Be-
sehung erledigter Stellen, mit alleini-
ger Ausnahme jener der Cameralamts=
Buchhalter und Forst-Assistenten,
welche von den Beamten dem Mini-
sterium unmittelbar vorgeschlagen wer-
ben, übrigens bei eigentlichen Staats-
Diensten in Gemäßheit der ## 45.
und 44. der Verfassungs-Urkunde.
3.) Verpflichtung der neuangestellten
Cameralverwalter und Cameralamts-
Buchhalter, der Oberförster und Forst-
Assistenten.
Die Verpflichtung der übrigen un-
tergeordneten Beamten und Diener ist
durch die Cameralverwalter und Ober-
förster vorzunehmen.
4.) Sorge für ordnungsmäßige Ueber-
gabe und Uebernahme der Aemter, für
Ordnung und Erhaltung der Amts-
Registraturen, und für Einlegung und
Verwahrung der Dienst-Cautionen.
5.) Bestellung der Amtsverweser in den
eintretenden Fällen, jedoch mit Aus-
nahme derjenigen für Cameral-Ver-
walter und Oberfdörster auf eine Dauer
von mehr als 4 Wochen; Anzeige an
das Ministerium von allen denjenigen
Amtsverwesereien, welche neben der
gewöhnlichen Besoldung mit einem be-
sondern Aufwand für die Amtskasse
verbunden sind, oder über 3 Monate
dauern; Vorschläge wegen Bestellung
von Amtsverwesern für Cameral=
Verwalter und Oberförster auf eine
Dauer von mehr als 4 Wochen.