Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

D 
sten ic., insofern diese nicht zum Ele- 
mentar-Aufwand gehören. 
Uebrigens sind Diäten und Reise- 
kosten-2c. Rechnungen von Gollegickl- 
Mitgliedern der Finanzkammern je- 
denfalls dem Finanzministerium zur 
Genehmigung vorzulegen. 
. 18. 
Einwirkung und Aufsicht auf die unter- 
geordneten Organe der Finanzoerwal- 
tung, insbesondere 
kP) Disciplinar-Aufsicht auf die unter- 
gebenen Beamten und Diener im All- 
gemeinen, und zwar unmittelbar auf 
die Cameralverwalter, Oberförster und 
Holzverwalter, und mittelbar durch 
diese auf die denselben nachgesetzten 
Diener, als Cameralamts-Buchhal- 
ter, Cameral-Kastenknechte und Kü- 
fer, Unterpfleger, Gefäll-Einbringer, 
Güter-Aufseher, Haus-Verwalter, 
Amtsdiener 2c., deßgleichen Forst-As 
sistenten, Förster, Forstwarthe, Wald- 
schützen 2c. Holz= und Torf-Inspekto- 
ren, Holzmesser 2c. 
) Beschleunigte Berichtserstattung an 
das Finanzministerium über die Be- 
sehung erledigter Stellen, mit alleini- 
ger Ausnahme jener der Cameralamts= 
Buchhalter und Forst-Assistenten, 
welche von den Beamten dem Mini- 
sterium unmittelbar vorgeschlagen wer- 
ben, übrigens bei eigentlichen Staats- 
Diensten in Gemäßheit der ## 45. 
und 44. der Verfassungs-Urkunde. 
3.) Verpflichtung der neuangestellten 
Cameralverwalter und Cameralamts- 
Buchhalter, der Oberförster und Forst- 
Assistenten. 
Die Verpflichtung der übrigen un- 
tergeordneten Beamten und Diener ist 
durch die Cameralverwalter und Ober- 
förster vorzunehmen. 
4.) Sorge für ordnungsmäßige Ueber- 
gabe und Uebernahme der Aemter, für 
Ordnung und Erhaltung der Amts- 
Registraturen, und für Einlegung und 
Verwahrung der Dienst-Cautionen. 
5.) Bestellung der Amtsverweser in den 
eintretenden Fällen, jedoch mit Aus- 
nahme derjenigen für Cameral-Ver- 
walter und Oberfdörster auf eine Dauer 
von mehr als 4 Wochen; Anzeige an 
das Ministerium von allen denjenigen 
Amtsverwesereien, welche neben der 
gewöhnlichen Besoldung mit einem be- 
sondern Aufwand für die Amtskasse 
verbunden sind, oder über 3 Monate 
dauern; Vorschläge wegen Bestellung 
von Amtsverwesern für Cameral= 
Verwalter und Oberförster auf eine 
Dauer von mehr als 4 Wochen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.