Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

6.) Verfügung der periovischen Acmter- 
— 
Visitationen bei den Cameral= und 
Forstämtern nach Maaßgabe der be- 
stehenden Verordnungen; Berichtser- 
stattung über den Erfund an das Fi- 
nanz-Ministerium; Anordnung außer= 
ordentlicher Untersuchungen, wo solche 
als nöthig erscheinen, und alsbaldige 
Anzeige hievon an das Finanz-Mini- 
sterium. 
.) Belehrung und Zurechtweisung der 
Beamten, Beilegung und Entscheidung 
von Streitigkeiten unter ihnen, Rü- 
gung von Versäumnissen und Bestra- 
fung von Dienstversehlungen innerhalb 
der Gränzen der den Kammern im All- 
gemeinen eingeräumten Strafbefugniß. 
Gefängnißstrafen können jedoch von 
den Finanzkammern nur gegen Amts- 
diener, Aufwärter und andere derglei- 
chen geringere Diener verfügt werden. 
3) Aufsicht gegen unbefugte und über- 
mäßige Anrechnungen der Beamten, 
gegen das verbotene Geschenk-Geben 
und Nehmen, und gegen unbefugten 
Emolumenten-Bezug. Uebertretun- 
gen dieser Verbote, so wie wahrheits- 
widrige Angaben in den Kostenzetteln 
find dem betreffenden Gerichtshofe zu 
Einleitung der Untersuchung und zur 
Bestrafung zu überweisen. 
13: 
9.) Anträge an das Finanzministerium 
wegen Suspension, Versetzung, Zurück- 
setzung, Entlassung oder Pensionirung 
der untergeordneten Beamten und Die- 
ner, und, wenn Gefahr auf dem Ver- 
zug haftet, einstweilige Untersagung 
der Amtsverrichtungen, wovon aber 
dem Finanzministerium sogleich An- 
zeige zu machen ist. 
10) Schützung der Beamten in der ge- 
seblichen Ausübung ihres Berufs und 
der Bürger gegen Beeinträchtigungen 
und Bedrückungen der Beamten, so- 
wohl auf Anrufen der Betheiligten als 
von Amtswegen, wenn die Kammern 
auf eine glaubhafte Art Kunde hievon 
erhalten. 
11.) Jedesmalige Anzeige von Todes- 
fällen der Beamten sowohl, als gerin- 
gerer Diener an das Finanz-Mini- 
sterium; jährliche Einsendung einer 
kurzen Uebersicht der in den Personal- 
und Conduite-Verhälmissen der Ca- 
meral= und Forstbeamten sich ergeben- 
den Veränderungen, als Beilage zu 
dem gewöhnlichen Jahrsberichte, um 
hienach die Personal-Listen bei dem 
Ministerium zu ergänzen. 
S. 179. 
X) Ausübung der den Finanz-Kammern 
(durch die Verordnung vom 8. Mai
	        
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