Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

Nro. 4. 
Königlich-Württembergisches 
Staats= und Regierungs-Blatt. 
  
Freitag, den 34. Jannar 1833, 
— 
1 Unmittelbare Königliche Dekrete. 
Keine. 
uU. Verfügungen der Departemen. 
Des Departements der Finanzen: 
Des Königl. Steuer-Collegium. 
Die Tabaks= Gesäll-Umlage betressend- 
In dem Geseh über die Auflage auf den 
Tabakshandel vom 27. Juni 1821 (Staats- 
und Regierungs-Blatt Nro. 36.) ist unter 
andern K. 4. verordnet: 
„ „daß das Steuer-Collegium auf den 
Grund des fatirten Erlöses 6 
a) den — für die Staatskasse zu erhe- 
benden reinen Ertrag von vo, voo fl. 
D) die Kosten der Aufnahme und des 
Einzugs, und 
#64h). zur Sicherstellung gegen einzelne 
Ausfüälle eine Julage von 3 Procent 
(der Auflage) · 
auf saͤmtliche, dieser Abgabe unter- 
worfene Gewerbtreibende umzulegen, 
die vollzogene Vertheilung nach Kame- 
ral-Bezirken abzusondern, und durch 
den Druck oͤffentlich bekannt zu machen 
habe.“ 
Die Fassionen der Tabaks-Fabrikanten 
sind endlich eingekommen und gepruͤft 
worden.
	        
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