Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

vielmehr besonders zu verguͤten: es 
waͤre denn, daß fuͤr Epidemiefaͤlle 
die Taxe ausdruͤcklich eine entgegen- 
gesetzte Bestimmung enthielte. 
11.) Die gestattete Anrechnung eines 
Hferds begreift theils den Noßlohn, 
der nur bei Angestellten, die eine 
Pferds-Ration beziehen, hinwegfällt, 
theils die Fürterung, die Stallmiethe 
und das Stallerinkgeld, die gestattete 
Anrechnung einer Chaise, die Auslage 
für diese und für den Kutscher, in 
sich, so wie ihr Betrag durch die all- 
gemeinen Rormen und durch die je- 
weiligen magistratischen Taxen regu- 
lirt ist. 
1:.) Wahrheitswidrige Angaben in den 
Kosten-Berechnungen werden nach den 
Bestimmungen des fünften Edikts 
vom 31. December 1819. K. 20., ein 
etwaiges Uebermaß in der Hülfelei, 
stung selbst aber mindestens durch 
den Durchstrich der disfallsigen An- 
rechnung geabndet. 
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15.) Wo durch Anstellungs= Dekrete 
oder besondere Verträge über die 
Belohnung und Enetschädigung des 
Arztlichen Personals etwas anderes 
bestimmt ist oder künftig bestimmt 
wird, da hat es hiebei auch ferner mit 
Ausschluß der Tare sein Verbleiben. 
Was insbesondere dle befoldeten Ober= 
und Unteramts- und Lokal-Aerzte betrifft: 
so bleibt es in Beziehung auf das, was 
te gegen ihre Besoldung zu verrichten 
haben, so lange, bis im Allgemeinen we- 
gen derselben etwas Anderes festgesetzt 
werden wird, bei der General-Verordnung 
und Jnstruktion vom 13. März 1314 und 
nur in Hinsicht der (. g. Legalfälle tritt 
die neue Taxe (I. A. 1 u. 2. B. 1 u. 2. 
und II. A. 1 u. 9.) vorlaͤufig in die Stelle 
der Commun-Ordnung, auf welche jene 
zurückweisen. 
Stuttgart den 5. Februar 18-3. 
Schmidlin.
	        
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