Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

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5) Für eine leichte Wendung .. ½½ fl. —kr. 
c) Für die Wendung beiper. Zwillmge hat ver eburisbelfer die 
Haͤlfte mehr, als fuͤr eine einfache Wendung zu fordern. 
7.) Fuͤr die Zangen-Entbindung 
a) fuͤr eine leichte im Ausgang des Bekens.. .i1iafl. —kr. 
h) für eine schwere bei höherem Stand des “ oLer starlerer 
Einkeilung desselben ... ...usibcisost. 
8.) Fuͤr die kuͤnstliche Beendigung einer Geburi. durch die nachden Un- 
ständen unvermeidlich angewandte Andobtuns des Kopfes (per- 
foration) 35fl —kr. 
r9.) Für eine Entbindung vurch Jerstücklung des gFindes (##briancee) 44fl. —kr. 
ro.) Für eine schlimme Geburt, in welcher das Zusammentreffen meh- 
rerer Komplikationen die Vornahme verschiedener der oben aufge- 
führten Hölfeleistungen oder Operationen von Wichiigkeit fordert 4ist- —kr. 
11.) Für die Entwicklung eines durch einen andern abgerissenen, in dem 
Becken zurückgebliebenen Kopfs eines nicht saulen Kindess 2fl. — kr. 
12.) Für die Einschneidung des nicht erweiterten. Munermunds zur Vol- 
lendung einer Gebaurt (rifl. bis 2ofl. 
15.) Für Lösung einer eingesackten ober angewachsenen Nachzeburt offl. —kr. 
14.) Für beschwerliche lang daurende Wie derbelebungs- Versuche an 
einem neugebornen Kind z5ifl. Jokr. 
15.) Reise-Encschädigung bei Verrichtungen lßelhalb Wohnorts, 
gleich der eines Wundarztes- erster Kta isse coben B. 128.) 
D.) Der Hebammeo. 
1.) Fär die Untersuchung einer der Schwangerschaft oder der. Geburt 
eines Kindes verdaͤchtigen Person .. . ..kzß-.—kr. 
2.) Fuͤr außerordentliche Berufung zu einer Brratbung fl. 13 kr. 
3.) Für die gewöhnliche Hülfeleistung bei einer Geburt und die ge- 
woͤhnliche Besorgung der Kindbetterin und des Kindes in den er- 
sten Tagen nach der Entbindung, je nachdem sie laͤngere oder kuͤr- 
zere Zeit mit der Gebaͤhrenden zubrachte
	        
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