und fuͤr sie passenden Handarbeiten un-
terrichtet.
Als hoͤchstes Ziel ihres Strebens in Er-
ziehung und Unterricht setzt sich die Eustalt
die sittlich religiöse Bildung ihrer Zöglinge.
Jeder Zögling erhält den Religionsunter-
richt von einem Geistlichen seiner Kon-
-ession.
Art. 11.
Ausfährliche Vorschriften für die Haus-
ordnung, die Verpflegung der Zöglinge
und den ganzen Erziehungs= und Unter-
richtsplan werden durch eine besondere In-
Kruktion ertheilt.
Art. 13.
Im Monat Julius jeden Jahrs wird
von der örtlichen Aufsichts-Commission
eine Prüfung vorgenommen, zu welcher
außer den von Amtswegen anwesenden
auch andere Personen, die sich für die An-
stalt interessiren, der Zutritt gestatte ist.
Das Ergebniß derselben wird der Ober-
aufsichts-Commission cinberichtet.
Von drei zu drei Jahren wird durch ein
— von dem Ministerium des Innern zu
bezeichnendes Mitglied der Oberaufschhts-
Commission eine Visitation der Anstalt,
verbunden mit einer Hauptprüsung und
mit Preisevertheilung, vorgenommen.
Art. 114.
Unmittelbar auf die Jahrsprüfung fol-
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gen vierwöchige Schulferien. Den Ael-
tern oder Pflegern der Zöglinge bleibt es
freigestellt, dieselben über diese Zeit nach
Hause zu nehmen, oder in der Anstalt zu
lassen, wo für ihre Verpflegung, Beauf-
sichtigung und Beschäftigung auch wäh-
rend der Ferien gesorgt ist.
Art. 15.
Teder auf Staatskosten in die Anstalt
ausgenommene Zögling soll, den Fall aus-
genommen, wenn eine der Bedingungen
leiner Befähigung für die Anstalt (Arr.
é. 5.) unerfüllt bliebe, zum wenigsien
sechs Jahre in derselben beibehalten wer-
den. Sein Austritt erfordert die Geneh-
migung der Oberaufsichts-Commission,
welche den Zeitpunbt derselben, von dem
angegebenen Anhaltspunkt ausgehend,
nach dem Verhältniß des Bildungs-Be-
dürfnisses des Zöglings zu den Fortschrit-
ten, die er in der Anstalt gemacht hat,
bestimmen wird.
Den auf eigne Kosten von Privatunter=
stühung oder auf Rechnung einzelner Ge-
meinden lebenden Zöglingen ist der Aus-
tritt auf Verlangen ihrer Aeltern, Vor-
münder oder Wohlthäter nach vorheriger
Anzeige bei der Oberaufsichts-Commission
zu jeder Zeit gestattet, wenn anders nicht
schon bei der Aufnahme etwas Näheres
bestimmt worden ist, oder bei denjenigen,