Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

und fuͤr sie passenden Handarbeiten un- 
terrichtet. 
Als hoͤchstes Ziel ihres Strebens in Er- 
ziehung und Unterricht setzt sich die Eustalt 
die sittlich religiöse Bildung ihrer Zöglinge. 
Jeder Zögling erhält den Religionsunter- 
richt von einem Geistlichen seiner Kon- 
-ession. 
Art. 11. 
Ausfährliche Vorschriften für die Haus- 
ordnung, die Verpflegung der Zöglinge 
und den ganzen Erziehungs= und Unter- 
richtsplan werden durch eine besondere In- 
Kruktion ertheilt. 
Art. 13. 
Im Monat Julius jeden Jahrs wird 
von der örtlichen Aufsichts-Commission 
eine Prüfung vorgenommen, zu welcher 
außer den von Amtswegen anwesenden 
auch andere Personen, die sich für die An- 
stalt interessiren, der Zutritt gestatte ist. 
Das Ergebniß derselben wird der Ober- 
aufsichts-Commission cinberichtet. 
Von drei zu drei Jahren wird durch ein 
— von dem Ministerium des Innern zu 
bezeichnendes Mitglied der Oberaufschhts- 
Commission eine Visitation der Anstalt, 
verbunden mit einer Hauptprüsung und 
mit Preisevertheilung, vorgenommen. 
Art. 114. 
Unmittelbar auf die Jahrsprüfung fol- 
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gen vierwöchige Schulferien. Den Ael- 
tern oder Pflegern der Zöglinge bleibt es 
freigestellt, dieselben über diese Zeit nach 
Hause zu nehmen, oder in der Anstalt zu 
lassen, wo für ihre Verpflegung, Beauf- 
sichtigung und Beschäftigung auch wäh- 
rend der Ferien gesorgt ist. 
Art. 15. 
Teder auf Staatskosten in die Anstalt 
ausgenommene Zögling soll, den Fall aus- 
genommen, wenn eine der Bedingungen 
leiner Befähigung für die Anstalt (Arr. 
é. 5.) unerfüllt bliebe, zum wenigsien 
sechs Jahre in derselben beibehalten wer- 
den. Sein Austritt erfordert die Geneh- 
migung der Oberaufsichts-Commission, 
welche den Zeitpunbt derselben, von dem 
angegebenen Anhaltspunkt ausgehend, 
nach dem Verhältniß des Bildungs-Be- 
dürfnisses des Zöglings zu den Fortschrit- 
ten, die er in der Anstalt gemacht hat, 
bestimmen wird. 
Den auf eigne Kosten von Privatunter= 
stühung oder auf Rechnung einzelner Ge- 
meinden lebenden Zöglingen ist der Aus- 
tritt auf Verlangen ihrer Aeltern, Vor- 
münder oder Wohlthäter nach vorheriger 
Anzeige bei der Oberaufsichts-Commission 
zu jeder Zeit gestattet, wenn anders nicht 
schon bei der Aufnahme etwas Näheres 
bestimmt worden ist, oder bei denjenigen,
	        
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