Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

Art. 7. 
Die Ersffnung desonderer Lehrkurse uͤber 
die Methode des Taubstummen- und Blin- 
den- Unterrichts soll besonders in Bezir- 
ken, wo sich eine groͤßere Zahl von Un- 
terrichts-Beduͤrftigen vorfindet, auf alle 
Weise befördert werden. Vegen der Be- 
lohnung des Geistlichen, der den Lehrkur- 
sus hält, und der Relse-Entschádigung 
für die an demselben theilnehmenden Schul- 
lehrer und Provisoren wird von der Ober- 
aufsichts-Commission für die Taubstum- 
men= und Blinden-Austalt, zu deren Be- 
ruf auch die Aufmerksambeit auf die Ver- 
breitung des methodischen Taubstummen= 
und Blinden-Unterrichts gehört, das Er- 
forderliche verfügt werden. 
Art. 8. 
Auf der Universität Tübingen und in 
dem Priester= Seminar zu Rottenburg 
werden die Vorlesungen über Pädagogik 
dazu benüßht werden, um die Kandidaten 
des geistlichen Standes mit der Methode 
des Taubstummen= und Blinden-Unter- 
richts bekannt zu machen. Die Lehrer der 
Pädagogik an diesen Instituten erhalten 
zu diesem End= Reisegeld, um die Anstalt 
zu Gmünd zu besuchen, und da durch prak- 
tische Anschauung sich mit der Methere 
vertraut zu machen. Ec wird darauf Be- 
dacht genommen werden, dak durch Lehrer 
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an den Elememarschulen zu Tübingen und 
Rottenburg, welchen der Unterricht taub- 
stummer und blinder Kinder anvertraut 
werden kann, den Studierenden die Gele- 
genheit eröffnet werde, die Methode in der 
Anwendung kennen zu lernen. 
Zugleichem Ende werden einzelnen Kan- 
didaten der Theologie, die mit besonderem 
Eifer und Erfolg mit diesem Zweige der 
Pädagogik sich beschäftigen, Unterstützun- 
gen. verwilligt werden, um die Anstalt zu 
Gmünd oder auch eine der mit den Schul- 
lehrer= Seminarien verbundenen Filial- 
Ankalten zum Behuf ihrer weitern practi- 
shen Ausbildung auf eine Zeitlang befu- 
chen zu können. 
Art. 9. 
Den Geistlichen ist durch ihren Beruf, 
vermöge dessen sie den Schulunterricht in 
ihren Gemeinden zu beaufsichtigen und zu 
leiten, und den Religionsunterricht theils 
in den Schulen, theils bei der Vorberei- 
tung für die Confirmation persönlich zu 
ertheilen haben, die Verpflichtung aufge- 
legt, die Bildung der taubstummen und 
blinden Kinder in ihren Gemeinden zum 
Gegenstand ihrer Fürsorge und Thätigkeit 
zu machen. Sie werden daher nicht ver- 
säumen, die Hülfsmittel zu benützen, die 
sich ihnen hiczu in einer eigens auf den Zu- 
stand dieser Unglücklichen berechneten, durch
	        
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