Art. 7.
Die Ersffnung desonderer Lehrkurse uͤber
die Methode des Taubstummen- und Blin-
den- Unterrichts soll besonders in Bezir-
ken, wo sich eine groͤßere Zahl von Un-
terrichts-Beduͤrftigen vorfindet, auf alle
Weise befördert werden. Vegen der Be-
lohnung des Geistlichen, der den Lehrkur-
sus hält, und der Relse-Entschádigung
für die an demselben theilnehmenden Schul-
lehrer und Provisoren wird von der Ober-
aufsichts-Commission für die Taubstum-
men= und Blinden-Austalt, zu deren Be-
ruf auch die Aufmerksambeit auf die Ver-
breitung des methodischen Taubstummen=
und Blinden-Unterrichts gehört, das Er-
forderliche verfügt werden.
Art. 8.
Auf der Universität Tübingen und in
dem Priester= Seminar zu Rottenburg
werden die Vorlesungen über Pädagogik
dazu benüßht werden, um die Kandidaten
des geistlichen Standes mit der Methode
des Taubstummen= und Blinden-Unter-
richts bekannt zu machen. Die Lehrer der
Pädagogik an diesen Instituten erhalten
zu diesem End= Reisegeld, um die Anstalt
zu Gmünd zu besuchen, und da durch prak-
tische Anschauung sich mit der Methere
vertraut zu machen. Ec wird darauf Be-
dacht genommen werden, dak durch Lehrer
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an den Elememarschulen zu Tübingen und
Rottenburg, welchen der Unterricht taub-
stummer und blinder Kinder anvertraut
werden kann, den Studierenden die Gele-
genheit eröffnet werde, die Methode in der
Anwendung kennen zu lernen.
Zugleichem Ende werden einzelnen Kan-
didaten der Theologie, die mit besonderem
Eifer und Erfolg mit diesem Zweige der
Pädagogik sich beschäftigen, Unterstützun-
gen. verwilligt werden, um die Anstalt zu
Gmünd oder auch eine der mit den Schul-
lehrer= Seminarien verbundenen Filial-
Ankalten zum Behuf ihrer weitern practi-
shen Ausbildung auf eine Zeitlang befu-
chen zu können.
Art. 9.
Den Geistlichen ist durch ihren Beruf,
vermöge dessen sie den Schulunterricht in
ihren Gemeinden zu beaufsichtigen und zu
leiten, und den Religionsunterricht theils
in den Schulen, theils bei der Vorberei-
tung für die Confirmation persönlich zu
ertheilen haben, die Verpflichtung aufge-
legt, die Bildung der taubstummen und
blinden Kinder in ihren Gemeinden zum
Gegenstand ihrer Fürsorge und Thätigkeit
zu machen. Sie werden daher nicht ver-
säumen, die Hülfsmittel zu benützen, die
sich ihnen hiczu in einer eigens auf den Zu-
stand dieser Unglücklichen berechneten, durch