Full text : Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 4. Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Vom 31. Januar 1850.

46  Anlage  1.  Die  Bildung  der  Kammern.

Diese  Verordnung  datirt  vom  12.  Oktober  1854  und  kommt
als  noch  in  Kraft  stehend  unter  I  zum  Abdruck.

Durch  die  elfte  Verfassungsänderung  vom  27.  März  1872
(s.  zu  Art.  74  der  Verfassung;  S.  31)  hat  sie  einen  Zusatz  erhalten.

I.  Verordnung  wegen  Bildung  der  ersten  Kammer.  Vom
12.  Oktober  1854.

S.  310  Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  40

.

 

 

(Nr.  4092.)  Verordnung  wegen  Bildung  der  Ersten  Kammer.  Vom
12.  Oktober  1854.  «  ·

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.
verordnen,  im  Verfolg  des  Gesetzes  vom  7.  Mai  1853.  (Gesetz-Sammlung
  Seite  181.),  betreffend  die  Bildung  der  Ersten  Kammer,
was  folgt:  -
§.1.
Die  Erste  Kammer  besteht:

1)  aus  den  Prinzen  Unseres  Königlichen  Hauses,  welche  Wir,
sobald  sie  in  Gemäßheit  Unserer  Hausgesetze  die  Großjährigkeit
  erreicht  haben,  in  die  Erste  Kammer  zu  berufen,
Uns  vorbehalten;  .

2)  aus  Mitgliedern,  welche  mit  erblicher  Berechtigung,

3)  aus  Mitgliedern,  welche  auf  Lebenszeit  von  Uns  berufen  sind.

F.  2.

Mit  erblicher  Berechtigung  gehören  zur  Ersten  Kammer:

1)  die  Häupter  der  Fürstlichen  Häuser  von  Hohenzollern-Hechingen
  und  Hohenzollern-Sigmaringen;

2)  die  nach  der  Deutschen  Bundes-Akte  vom  8.  Juni  1815.
zur  Standschaft  berechtigten  Häupter  der  vormaligen  Deutschen
reichsständischen  Häuser  in  Unseren  Landen;