Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

reien,  neben  dem  Ersatze  des  Schadens
und  Bezahlung  seiner  Arrest-Azungsund
  Untersuchungs-Kosten  zu  achtzehenmonatlicher
  Zuchthausstrafe  und
nachheriger  Einsperrung  in  ein  Zwangs-Arbeitohaus
  bis  zu  erprobter  Besserung,
wenigstens  aber  auf  neun  Monate
verurtheilt.

Am  18.  Februar  wurde:
2.  dem  Ludwig  Leitenberger,  Bäker
zu  Brackenheim,  wegen  Ehebruchs,
eine  dreimonatliche  Festungsstrafe
und  wegen  frecher  Lügen  vor  Gericht
ein  Zusatz  von  acht  Tagen,  neben
Zuscheidung  der  Untersuchungs-Kosten,
und
13.  dem  Jakob  Hiltwein,  von  Dörrmenz,
  O.  A.  Maulbronn,  wegen  Ehebruchs,
  versuchter  unfreiwilliger  ehebrecherischer
  Unzucht  und  wegen  verläumderischer
  Bezüchte,  neben  Bezahlung  der
Untersuchungs-Kosten  eine  fünfmonatliche
  Festungsstrafe  zuerkannt.

Am  20.  Februgr  wurden  verurtheilt:



14.  der  zu  Heilbronn  in  Untersuchung  gekommene
  Knopfmacher  Julius  Heister,
von  Leipzig,  wegen  ehebrecherischen  Conkubinats,
  neben  Bezahlung  seiner  Haftund
  der  Hälfte  der  Untersuchungs-Kosten
  zu  drei  und  einhalbmonatlicher

  Festungsstrase  und.  nachheriger
Ausweisung  aus  dem  Königreiche;

15.  der  zu  Reckarsulm  in  Untersüchung
gekommene  Korbmacher  Franz  Vetter,
von  Reckar-Gerach,  im  Großhetgthum
  Baden,  wegen  gqualificirter  wie
derholter  Diebstähle,  neben  dem  Er##te
des  Schadens  und  Bezahlung  sen
Haft=  und  Untersuchungs-Kosten  zu
ein  jichriger  Zuchthausstrafe  mit  etner
  körperlichen  Züchtigung  von  fünf
und  zwanzig  Stuockstreichen,  und  zu
nachheriger  Ausweisung  aus  dem  Ki
nigreiche;

16.  Jakob  Friedrich  Weber,  Schneider
von  Ellhofen,  O.  A.  Weinsberg,  wegen
wiederholten  Diebsiahls  und  wiederhol
ten  Vagirens,  ferner  wegen  Vemnss
und  Brechung  eines  Handgelübdee,  guch
Lügen  vor  Gericht,  neben  dem  Erseke
des  Schadens  und  Bezahlung  stinet
Arrest=  und  Untersuchungs=  Kosien  zu
zwanzigmonatlicher  Zuchthausstrafe
und  nachheriger  Einsperrung  in  ein
Zwangs=  Arbeitshaus  bis  zu  erprobter
Besserung,  wenigstens  aber  auf  die
Dauer  von  zehen  Monaten.

Am  z:.  Februar  wurden  verurtheilt:


17.  Johann  Friedrich  Huͤbner,  von

Unter-Eisisheim,  O.  A.  Heilbronn,  we-