Full text : Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

—  2832  —

tischen  Ansprüche  durchgeführt  worden  ist,  gleichsam  wie  zwei
Motive,  die  mit  einander  zu  einer  höheren  Einheit  harmonisch
verbunden  sind,  ohne  dass  ihre  Antithese  verschwindet“*!.  Jedoch
das  deutsche  Volk,  welches  in  vielen  und  nicht  den  schlechtesten
seiner  Angehörigen  oft  genug  die  Missstände  und  Reibungen
dieses  „juristischen  Kunstwerks®  zu  verspüren  bekommen  hat,
muss  vom  politisch-praktischen  Standpunkte  unbedingt  an  die
Fertigstellung  der  verfassungsmässigen  Einheit  auf  militärischem
Gebiet  herantreten.  Wenn  man  wohlmeinend  aber  allzu  zaghaft
diesen  Schritt  seither  nicht  gethan  hat,  so  darf  heute  keinen
Augenblick  mehr  gezögert  werden,  wo  thatsächlich  ein  kaiserliches
  Heer  im  fernen  Osten  Seuche  und  Tod  pflichtgetreu  ins
Auge  blickt,  während  wir  zu  Hause  trotz  aller  Neigung  zum
Theoretisieren  nicht  den  Mut  haben,  das  staatsrechtliche  Wesen
dieser  Truppen  zu  ergründen,  während  in  der  Reichshauptstadt
und  ausserhalb  unseres  politischen  Mittelpunktes  die  verbündeten
Regierungen  und  die  Volksvertretungen,  Parteien  und  Gelehrte
sich  ängstlich  hüten,  die  Definition  der  von  den  überstürzenden
Ereignissen  geschaffenen  Einrichtung  zu  geben  und  ehrlich  und
freudig  zu  bekennen:  Wir  haben  ein  kaiserliches  Heer!

Es  kann  nicht  der  Zweck  dieses  Aufsatzes  sein,  die  verschiedenen
  Theorien  über  das  Wesen  unserer  Heeresverfassung
zu  vermehren,  zu  versöhnen  oder  zu  wiederholen,  sondern  ich  will
bloss  den  Nachweis  versuchen,  dass  der  gegenwärtige  thatsächliche
Zustand  auf  einer  Stockung  im  Werdegang  unserer  Einheit  beruht,
  die  teilweise  dem  bestehenden  Recht  nicht  entspricht  und
mit  gutem  Willen  überwunden  werden  kann.  Wenn  die  Litteratur
  diesen  Gesichtspunkt  vielleicht  noch  nicht  genügend  hervorgehoben
  hat,  so  rührt  dies  daher,  dass  man  trotz  aller  Bemühungen,
  die  historischen  Ursachen  als  wichtigste  Grundlage  zu
würdigen,  gerade  die  Entstehungsgeschichte  der  einschlägigen  Be-!

  LaBanD,  Staatsrecht  3.  Aufl.  II  S.  489,