und Regierungs-Blatt S. 625) im Monat
Juni d. J. bei dem K. Ober-Tribunal
Statt findenden Semester-Prüfung mel-
den wollen, werden in Gemäßbeit der
Anordnung des so eben erwähnten Artikels
hiermit ausgefordert, ihre diesfälligen Ge-
suche, welche genau nach den ertheilten
Vorschriften eingerichtet seyn müssen, bis
zum 20. Mai d. J. bei der unterzeichneten
Stelle um so gewisser einzureichen, als im
Falle der Nicht-Einhaltung dieses Termins
der Nachtheil des Ausschlusses von der
nächsten Semester-Prüfung für die Säu-
migen unfehlbar eintreten würde.
Stuttgart den 16. April 16-:5.
Maucler.
.) Des Departements des Innern:
1. des Ministerium des Innern.
)Werordnung, die Zcit der Erm#werung der Bürger-Ausschüsse betressend.
In dem Verwaltungs-Edikte vom 1.
Maͤrz 1822. F. 49 ist verordnet, daß all-
jährlich die Hälfte des Bürger-Ausschusses
jeder Gemeinde auszutreten habe.
Da zu bemerken gewesen ist, daß es mit
der Zeit dieses Austritts und mit der Wahl
neuer Ausschuß-Mieglieder sehr verschieden
gehalten werde; so wird, um hierin Gleich=
förmigkeit herzustellen, unter Hinweisung
auf die Verordnung vom 2. Juli 1819
(Staats= und Regierungs-Blatt S. 369)
die erläuternde Bestimmung gegeben, daß
die Ergänzungs-Wahl überall vor dem
Ablaufe des Rechnungs-Jahres vorzuneb-=
men sey, damit der Austritt der Hälfte
des Bürger-Aucschusses mit dem Schlusse
des ablaufenden, und der Einrritt der neu-
gewählten Hälfte mit dem Anfange des
neuen Rechnungs-Jahres vollzogen wer-
den könne.
Suutgart den : 1. April 18-:5.
Schmidlin.
b? Perordnung, die von den Zbglingen des ebangelischen Schuklehrer-Seminars bei ihrer Ausnahme
zu ubernehmende Verpflichtung betressend.
Un für die Zukunft jedem Zweifel über
die Verpflichtung der in dem evangelischen
Schullehrer= Seminar für den deutschen
Schulstand gebildeten Zöglinge zu begeg-
nen, wird hiemit folgendes verordnet:
C. 1.
Jeder Zögling des evangelisch deutschen
Schullehrer-Seminaro übernimnt mit
der Aufnahme in diese Anstalt die Ver-
bindlichtrit, sich deim deutschen Schullehrer=