sandtschaften erforderlich machen, an die
geeignete vorgesetzte Behoͤrde zu wenden.
Auf gleiche Weise haben sich uͤbrigens auch
die Mittelbehörden, (Kreis= und Central-
Stellen) denen gleichfalls eine unmittel-
bare amtliche Communikation mit Ge-
sandtschaften nicht zustehr, in vorkommen-
den Fällen zu benehmen.
Stuttgart den ro. April 18-:3.
Wintzingerode. Maucler. Schmidlin.
O.) Des Departements des Innern:
1. des Ministerium des Innern.
Dersügung, die Behandlung der Amts-Corporations-Gemeinde= und Stiftungs-Bauten
bekreffend.
Durch das Verwaltungs-Edikt vom
. März :3:2 K. 31. und 133. ist den
Gemeinde= und Stifrungs-Behbrden die
Verpflichtung auferlegt, bei neuem oder
sonst bedeutendem Bauwesen vor dem
Angriff der Arbeit ordentlichen Riß und
Ueberschlag fertigen, solche jedesmal durch
einen von der Staats-Behörde hiezu er-
mächtigten Kunstverständigen prüfen zu
lassen, und die — von diesem nach tech-
nischen Rücksichten ertheilten Worschriften
genau zu befolgen.
Durch diese gesehliche Bestimmung sind
die älteren Vorschriften der Commun-
Ordnung (Kap. 1III. Abschn- z. &. 1—6)
und der Verorxhnung vom ##. April 1319
(S#zmats- und Regierungt-Plast S. 161.)
in der Arr aufgehoben #zur Wor-
nahme von Gemeinde= und Stiftungs-
Bauten, so wie zur Verrechnung der Ko-
sten derselben eine besondere Genehmigung
der Staats-Vehbrden nicht mehr erfor-
dert wird, es wäre denn, daf hiebei gleich-
zeitig einer derjenigen Fälle eintrete, welche
nach dem Verwaltungs-Edikt K. 65. 66.
156. und 248. zur besondern Kenmniß-
nahme der Aufsichts-Behörden geeignet
sind.
Dieselbe Erweiterung ihres Wirkungs-
Kreises ist auch den Amtsversammlungen
zu Theil geworden, indem die Vau-Ge-
genstände der Amtskörperschaften unter
denjenigen Beschlüssen der Amtsversamm-
lungen, welche nach dem Verwaltungs-=
Edikt §. 89. einer höhern Genehmigung
bedürfen, nicht wehr aufgczählt, und durch