Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

sandtschaften erforderlich machen, an die 
geeignete vorgesetzte Behoͤrde zu wenden. 
Auf gleiche Weise haben sich uͤbrigens auch 
die Mittelbehörden, (Kreis= und Central- 
Stellen) denen gleichfalls eine unmittel- 
bare amtliche Communikation mit Ge- 
sandtschaften nicht zustehr, in vorkommen- 
den Fällen zu benehmen. 
Stuttgart den ro. April 18-:3. 
Wintzingerode. Maucler. Schmidlin. 
O.) Des Departements des Innern: 
1. des Ministerium des Innern. 
Dersügung, die Behandlung der Amts-Corporations-Gemeinde= und Stiftungs-Bauten 
bekreffend. 
Durch das Verwaltungs-Edikt vom 
. März :3:2 K. 31. und 133. ist den 
Gemeinde= und Stifrungs-Behbrden die 
Verpflichtung auferlegt, bei neuem oder 
sonst bedeutendem Bauwesen vor dem 
Angriff der Arbeit ordentlichen Riß und 
Ueberschlag fertigen, solche jedesmal durch 
einen von der Staats-Behörde hiezu er- 
mächtigten Kunstverständigen prüfen zu 
lassen, und die — von diesem nach tech- 
nischen Rücksichten ertheilten Worschriften 
genau zu befolgen. 
Durch diese gesehliche Bestimmung sind 
die älteren Vorschriften der Commun- 
Ordnung (Kap. 1III. Abschn- z. &. 1—6) 
und der Verorxhnung vom ##. April 1319 
(S#zmats- und Regierungt-Plast S. 161.) 
in der Arr aufgehoben #zur Wor- 
nahme von Gemeinde= und Stiftungs- 
Bauten, so wie zur Verrechnung der Ko- 
sten derselben eine besondere Genehmigung 
der Staats-Vehbrden nicht mehr erfor- 
dert wird, es wäre denn, daf hiebei gleich- 
zeitig einer derjenigen Fälle eintrete, welche 
nach dem Verwaltungs-Edikt K. 65. 66. 
156. und 248. zur besondern Kenmniß- 
nahme der Aufsichts-Behörden geeignet 
sind. 
Dieselbe Erweiterung ihres Wirkungs- 
Kreises ist auch den Amtsversammlungen 
zu Theil geworden, indem die Vau-Ge- 
genstände der Amtskörperschaften unter 
denjenigen Beschlüssen der Amtsversamm- 
lungen, welche nach dem Verwaltungs-= 
Edikt §. 89. einer höhern Genehmigung 
bedürfen, nicht wehr aufgczählt, und durch
	        
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