Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

Zuziehung eines oder mehrerer Sachver- 
ständigen) überlasfen. 
K. 14. 
Den (gemeinschafrlichen) Oberämtern 
liegt es ob, nicht allein vor dem Angriff 
und im Laufe der Arbeiten sich der Befol- 
gung der technischen Vorschriften so wie 
der zweckmästigen Behandlung der Sache 
überhaupt (so weit cs ohne Kosten-Ver- 
mehrung geschehen kann) zu versichern, 
sondern auch bei der Revisson und Abhkr 
der Rechnungen jede Abweichung von 
obigen Vorschriften, jedes Uebermaß in 
dem Kosten= Aufwande oder sonstige Un- 
gebühr mit Strenge zu ahnden. 
K. 15. 
Sollie das Oberamt zu der Ausübung 
seines Aufsichts-Rechtes der Mitwirkung 
eines Kunstverständigen bedürfen; so hat 
sich dasselbe hiezu jedenfalls eines von 
Staato wegen ermächtigten und in der 
Regel desjenigen Technikers zu bedienen, 
welchem die Prüfung des Ueberschlags 
übertragen war. (Verw. Edikt. F. 74.) 
K. 16. 
Für die — in gegenwärtiger Verord- 
nung aufgezählten Verrichtungen haben 
ble von Staarswegen ermächtigten Bau- 
Verständigen (ohne Unterschied ihres 
Dienstgrades oder sonstiger Verhälrnisse) 
folgende Belohnung aus den betreffendem 
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Amtapfleg-Gemeinde= oder Stiftungs- 
Kassen anzusprechrn: 
1.) Für die Prüfung der Risse und 
Ueberschläge 1 Procent der Ueber- 
schlags-Summe l( je zwanzig Kreu- 
zer von roo fl.); 
3.) für die Fertigung eines neuen Ue- 
berschlags, im Falle solche von ihm 
besonders erbeten wird, 1 Procent 
der Ueberschlags-Summe (se dreißig 
Krenzer von roo fl.); 
5.) für die Prüfung ber Kosten-Ver- 
zeichnisse 1 Procent des Berrags 
derselben (je zwanzig Kreuzer von 
00 fl.); 
4.) fuͤr Verrichtungen auflerhalb des 
Wohnorto taͤglich fuͤnf Gulden fuͤr 
die Reisetage, und drei Gulden fuͤr 
die uͤbrigen Tage. 
K. 17. 
Ausser den hier festgesetzten Gebühren 
und einer den Umständen angemessenen 
Belohnung für die Fertigung neuer Bau- 
Risse ist keine Reben = Anrechnung für 
Correspondenz, Schreibmaterialien, Reisen 
kosten oder sonstige Auslugen gestattet. 
. 16. 
Zu Verminderung der Kosten hat ber 
Techniker die ihm übertragenen Geschäst#o 
in der Regel zu Hause vorzunehmen, unb 
nur auf besonderes Werlangen sich an
	        
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