Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

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Reolsions-Erkenntniß.
19.  In  der  von  Amts  wegen  zur  Revision

vorgelegten  commissarisch  geführten  Untersuchungs-Sache
  erkannte  der  Criminal-Senat
  des  Königlichen  Ober-Tribunals
  unter  dem  3.  März  13825:

daß  der  Oberamtmann,  Eberhard  von

Bühler,  zu  Hall,  wegen  grober  Pflichtverlehung
  durch  eine  fortgesoßte  leichtsinnige
  und  nachläßige,  mit  pflichtwidriger
  Nachsicht  gegen  die  ihm  untergeordneten
  Diener,  vielfältiger  Ueberschreitung
  seiner  amtlichen  Befugnisse
und  Hintansehung  bestehender  Vorschriften
  verbundene  Amtsführung,  vorzüglich
  aber  auch  wegen  gänzlich  vernachläßigter
  Aufsicht  auf  die  Casse  und  Rechnungsführung
  des  Amtspflegers,  wegen
  unrichtiger  Berichts=  Erstattungen,
und  ungeprüfter  Unterzeichnung  und

Absendung  mehrerer  von  Untergebenen
entworsenen  unwahren  Berichte  an  die
ihm  vorgesetzte  Vehörden,  so  wie  wegen
injuribser  Aeußerungen  gegen  die  K.
Kreio-Regierung  überhaupt  un  eines
ihrer  Mitglieder  insbesondere,  von  dem
Amte  eines  Oberamtmanns  in  Hall  zu
entlassen,  zu  fernerer  Bekleidung  ciner
selbstüändigen  Amtsstelle  für  unfähig
zu  erklären,  und  zu  viermonalichem
Festungs-Arrest  auf  Hohenasperg,  so
wie  zu  dem  Ersat  eines  noch  zu  bestimmenden
  Theils  der  Untersuchungs-Kosten
  und  zur  Zurückgabe  der  ungebührlich
  bezogenen  Emolumente,  zu  verurtheilen
  und  denen,  welche  durch  die
Amtsführung  des  Inculpaten  verletzt
worden  sind,  der  Regreß  an  ihn  vor  dem
Civil-Richter  vorzubehalten  sep.

#:.  Civil  =  Senat.

Den  3.  April  wurde:

.  in  der  Ationssache  von  dem  O.A.Gerichte

  zu'  Mergentheim  zwischen  dem
Schutzjuden  Aron  Jonathan  Levi,  zu
Archshofen,  Kl.,  Anten,  und  Jchann
Schöôller,  zu  Breitenbach,  Bekl.,  Aten,
wegen  Schuldforderung,  die  Berufung
bei  dem  Mangel  einer  gegründeten  Beschwerde

  von  Amts  wegen  verworfen,
und  Ant  in  die  Kosten  verfällt;

2.  in  der  Rechtssache  ersier  Instanz  zwischen

  der  Stadtgemeinde  Nercoheim,
Kl.,  und  dem  Herrn  Fursten  von  Tarié,
Bekl.,  das  Recht  einer  Kirchenstistung
betrefsend,  die  Klage  angebrachtermaßen
abgewiesen.