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Reolsions-Erkenntniß.
19. In der von Amts wegen zur Revision
vorgelegten commissarisch geführten Untersuchungs-Sache
erkannte der Criminal-Senat
des Königlichen Ober-Tribunals
unter dem 3. März 13825:
daß der Oberamtmann, Eberhard von
Bühler, zu Hall, wegen grober Pflichtverlehung
durch eine fortgesoßte leichtsinnige
und nachläßige, mit pflichtwidriger
Nachsicht gegen die ihm untergeordneten
Diener, vielfältiger Ueberschreitung
seiner amtlichen Befugnisse
und Hintansehung bestehender Vorschriften
verbundene Amtsführung, vorzüglich
aber auch wegen gänzlich vernachläßigter
Aufsicht auf die Casse und Rechnungsführung
des Amtspflegers, wegen
unrichtiger Berichts= Erstattungen,
und ungeprüfter Unterzeichnung und
Absendung mehrerer von Untergebenen
entworsenen unwahren Berichte an die
ihm vorgesetzte Vehörden, so wie wegen
injuribser Aeußerungen gegen die K.
Kreio-Regierung überhaupt un eines
ihrer Mitglieder insbesondere, von dem
Amte eines Oberamtmanns in Hall zu
entlassen, zu fernerer Bekleidung ciner
selbstüändigen Amtsstelle für unfähig
zu erklären, und zu viermonalichem
Festungs-Arrest auf Hohenasperg, so
wie zu dem Ersat eines noch zu bestimmenden
Theils der Untersuchungs-Kosten
und zur Zurückgabe der ungebührlich
bezogenen Emolumente, zu verurtheilen
und denen, welche durch die
Amtsführung des Inculpaten verletzt
worden sind, der Regreß an ihn vor dem
Civil-Richter vorzubehalten sep.
#:. Civil = Senat.
Den 3. April wurde:
. in der Ationssache von dem O.A.Gerichte
zu' Mergentheim zwischen dem
Schutzjuden Aron Jonathan Levi, zu
Archshofen, Kl., Anten, und Jchann
Schöôller, zu Breitenbach, Bekl., Aten,
wegen Schuldforderung, die Berufung
bei dem Mangel einer gegründeten Beschwerde
von Amts wegen verworfen,
und Ant in die Kosten verfällt;
2. in der Rechtssache ersier Instanz zwischen
der Stadtgemeinde Nercoheim,
Kl., und dem Herrn Fursten von Tarié,
Bekl., das Recht einer Kirchenstistung
betrefsend, die Klage angebrachtermaßen
abgewiesen.