Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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5S.  2.

Ueber  die  Beschäftigung  der  den  Bezirksgerichten  und  Gerichtshöfen  zugetheilten  Referendäre
  enthalten  die  mit  Unserer  Genehmigung  erlassenen  Ministerial-Verfügungen  vom
27.  August  1836  und  vom  heutigen  Tage  die  näheren  Vorschriften.

–P.  3.

Am  Schluß  des  Probejahrs  wird  von  den  Gerichtshöfen  auf  den  Grund  von  Vorträgen
  der  Collegial-Mitglieder  über  die  ihnen  beigegebenen  Referendäre  (Ministerial  -Verfügung
  vom  heutigen  Tage),  so  wie  von  Aeußerungen  der  Senatsvorstände  über  deren  Leistungen
  im  Kanzleidienst  in  einer  Plenarsitzung  über  die  Geschäftstüchtigkeit  der  Referendäre
umfassende  Berathung  gepflogen  und  das  Ergebniß  derselben,  unter  Anschluß  der  von  den
Referendären  gelieferten  Relationen  im  Criminal=  und  Civilfache,  der  Prüfungs-Commisston
mitgetheilt.

S.  4.

Die  Bittschriften  um  Zulassung  zur  zweiten  höheren  Dienstprüfung  sind,  wenn  die
Meldungen  unmittelbar  vor  Beendigung  der  Probezeit  gescheben,  durch  die  Vorstände  der
Kreisgerichtshöfe,  welchen  die  Referendäre  bis  vahin  zugetheilt  waren,  mit  den  in  §.  30  der
Verordnung  vom  25.  April  1839  vorgeschriebenen  Zeugnissen  einzusenden.

S.  5.

Bei  der  zweiten  höheren  Dienstprüfung  ist  den  Candidaten  der  Gebrauch  von  Büchern
und  andern  literarischen  Hülfsmitteln  verboten,  mit  Ausnahme  derjenigen  Gesetzes  =  Sammlungen,
  welche  die  Prüfungs-Commission  ausdrücklich  gestattet,  und,  bei  der  Ausarbeitung  der
civilrechtlichen  Aufgabe,  eines  Lehrbuchs  des  Privatrechts,  dessen  Wahl  dem  Candidaten  freisteht.
  Eine  Uebertretung  dieses  Verbots  wird  nach  Maßgabe  des  §.  3  der  K.  Verordnung
vom  25.  April  1839  geahndet.  6

S.  6.

Durch  obige  Bestimmungen  erleiven  die  §#§.  3,  25,  26,  27,  30  der  K.  Verordnung
vom  25.  April  1830  Abänderungen.

Unser  Ministerium  der  Justiz  ist  mit  der  Vollziehung  dieser  Verordnung  beauftragt.

Stuttgart  den  3.  Januar  1850.
Wilhelm.
Herdegen.  Schlayer.  Wächter-Spittler.  Baur.  Hänlein.

Auf  Befehl  des  Königs,
der  Cabinets-Direktor:
Maucler.