Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

fren und für Verhütung von Diebstählen 
besorgt sepn. 
K. 40. 
Gleiche Thüätigkeit liegt ihnen bei Ueber- 
schwemmungen, Eisgängen u. s. w. ob. 
K. 41. 
Wenn fremde Truppen durch das 
Königreich marschiren, so wird das Land- 
jäger-Korps besondere Instruktionen er- 
halten, wie es sich gegen Nachzügler und 
andere Militär-Personen, welche sich im 
Quartier oder auf den Straßen Exzesse er- 
lauben, zu benehmen habe. 
Verhältniß des Landjäger-Korps zur 
Orts-Polizei. 
**si*e’ 
Mit der inneren Polizei in geschlossenen 
Orten hat sich das Landjäger-Korps nicht 
zu befassen. 
Dagegen sind die Landjäger verbunden, 
nicht nur in allen Fällen, wo die Orts- 
Polizei-Behörde bewaffneten Beistands 
bedarf, mitzuwirken, bei großen Volks- 
Zusammenkünften, Jahrmärbten, Messen, 
Kirchweihen, Wallsahrten u. s. w. zur Un- 
terstütung bereit zu seyn, und die Anwei- 
sungen der Orts-Vorsteher zu befolgen, 
sondern auch alle Uebertretungen gegen 
die Orts-Polizei-Geseßze, wenn sie gele- 
genheitlich sonstiger Dienst-Verrichtungen 
443 
zu ihrer Kenntniß kommen, zur Anzeige 
zu bringen. 
K. 43. 
Ueberhaupt sollen die Landjäger in ge- 
schlossenen Orten keine Diensthandlung ohne 
Anweisung oder Wissen des Orts-Vor- 
stehers vornehmen, so fern nicht dringen- 
de Gefahr auf dem Verzuge haftet. 
-1t.'· 
Insbesondere ist den Landjägern streng 
verboten, in geschlossenen Orten ohne Er- 
mächtigung der zuständigen Behörde eine 
Hausdurchsuchung vorzunehmen oder öber- 
haupt den Eintritt in Privat-Wohnungen 
(es sey bei Tag oder bei Nacht) zu ver- 
langen, es wäre denn, daß 
1) von einem Hausbewohner um Hülfe 
gerufen wird, 
2) oder ein über der That betretener 
Verbrecher oder ein entsprungener 
Gefangener sich vor den Augen des 
Verfolgers in eine Privat-Wohnung 
geflüchtet hätte. 
g. 45. 
Dagegen koͤnnen die Landjaͤger auch in 
geschlossenen Orten Wirthshaͤuser und an- 
dere dem Publikum ofsen stehende Plaͤtze, 
des Tags zu jeder Stunde, und des Nachts 
bis zur Zeit, wo sic nach den Polizei-Ge- 
sehen geschlossen seyn sollen, betreten, um 
Verbrecher auszusuchen, oder grobe Stö-
	        
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