fren und für Verhütung von Diebstählen
besorgt sepn.
K. 40.
Gleiche Thüätigkeit liegt ihnen bei Ueber-
schwemmungen, Eisgängen u. s. w. ob.
K. 41.
Wenn fremde Truppen durch das
Königreich marschiren, so wird das Land-
jäger-Korps besondere Instruktionen er-
halten, wie es sich gegen Nachzügler und
andere Militär-Personen, welche sich im
Quartier oder auf den Straßen Exzesse er-
lauben, zu benehmen habe.
Verhältniß des Landjäger-Korps zur
Orts-Polizei.
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Mit der inneren Polizei in geschlossenen
Orten hat sich das Landjäger-Korps nicht
zu befassen.
Dagegen sind die Landjäger verbunden,
nicht nur in allen Fällen, wo die Orts-
Polizei-Behörde bewaffneten Beistands
bedarf, mitzuwirken, bei großen Volks-
Zusammenkünften, Jahrmärbten, Messen,
Kirchweihen, Wallsahrten u. s. w. zur Un-
terstütung bereit zu seyn, und die Anwei-
sungen der Orts-Vorsteher zu befolgen,
sondern auch alle Uebertretungen gegen
die Orts-Polizei-Geseßze, wenn sie gele-
genheitlich sonstiger Dienst-Verrichtungen
443
zu ihrer Kenntniß kommen, zur Anzeige
zu bringen.
K. 43.
Ueberhaupt sollen die Landjäger in ge-
schlossenen Orten keine Diensthandlung ohne
Anweisung oder Wissen des Orts-Vor-
stehers vornehmen, so fern nicht dringen-
de Gefahr auf dem Verzuge haftet.
-1t.'·
Insbesondere ist den Landjägern streng
verboten, in geschlossenen Orten ohne Er-
mächtigung der zuständigen Behörde eine
Hausdurchsuchung vorzunehmen oder öber-
haupt den Eintritt in Privat-Wohnungen
(es sey bei Tag oder bei Nacht) zu ver-
langen, es wäre denn, daß
1) von einem Hausbewohner um Hülfe
gerufen wird,
2) oder ein über der That betretener
Verbrecher oder ein entsprungener
Gefangener sich vor den Augen des
Verfolgers in eine Privat-Wohnung
geflüchtet hätte.
g. 45.
Dagegen koͤnnen die Landjaͤger auch in
geschlossenen Orten Wirthshaͤuser und an-
dere dem Publikum ofsen stehende Plaͤtze,
des Tags zu jeder Stunde, und des Nachts
bis zur Zeit, wo sic nach den Polizei-Ge-
sehen geschlossen seyn sollen, betreten, um
Verbrecher auszusuchen, oder grobe Stö-