Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

iede Abtheilung in dieser Beziehung zu- 
nächst ihrem eigenen Abtheilungs= Kom- 
mandanten, dieser selbst aber seinem näch- 
Kten Vorgesetzten für die Dieziplin und 
das pflichtmäßige Betragen der ihm un- 
tergebenen Manuschaft verantwortlich ist. 
K. 60. 
In Krankheits= oder bei sonstigen Ver- 
hinderungsfällen wird der Kommandeur 
darch den Bezirks-Kommandanten für 
Den Reckar-Kreis, ein Bezirks-Komman- 
dant durch der in der Kreisstadt statio- 
nirten Unterofftzier, ein Stations-Kom- 
mandantaber durch den dltesten oderbrauch= 
barsten Landjäger, der im Voraus von 
dem Bezirks-Kommando hiefür zu bezeich- 
nen ist, vertreten. 
Jeder Kommandirende, der seinen Wohn- 
sid über Nacht verlät, ist gehalten, wenn 
es die Umstände nur immer erlauben, den 
Dienst ordnungsmäßig seinem Stell-Ver- 
neter zu übergeben. 
Vienst-Comtroke. 
K. ör. 
Die Dienst-Werrichrungen des Landfäger- 
Korps werden in jeder Abtheilung zunächst 
durch den Abcheilungs-Kommandanten, 
im Korps selbst aber durch den Komman- 
deur controlirt; den Civil-Behörden steht 
jedoch die Einsicht der für den Polizeidienst 
bestimmten Journale zu jeder Zeit offen, 
Dtienff- on####ate. 
9. 62. 
Jeder Unter-Offizier und Lanbjaͤger ist 
gehalten, ein eigenes Dienst-Journal zu 
fuͤhren, welches zur Uebersicht uͤber die 
Dienst-Verrichtungen bestimmt, und alle 
brei Menate zu erneuern ist. 
AK. 63. 
In dlesem Dienst-Journak, welches im 
Voraus zu paginiren, mit dem Namen 
des Inhabers zu versehen und in Abssche 
auf Aechehrir und Blattgehale durch den 
Bezirks-Kommandanten zu beurkunden 
ist, werden die Dienst-Verrichtungen des 
Inhabers und die erheblicheren Wahrneh- 
mungen desselben von Tag zu Tag ver- 
zelchnet. 
. 64. 
Dle einzelnen Dienst-Verrichtungen bes 
Landjägers, die Anzeigen, die im Diem 
ste von ihm gemacht werden, bie Hinder- 
nisse, die ihm bei seinen Verrichtungen zu- 
stoßen, die Gründe eines längeren Aufent- 
halts (besonders wenn er genöthigt ist, 
des Nachts gußerhalb seines Starions-= 
Orts zu verweilen) u. s. w. hat derselbe von 
den Behörden in dem Dienst-Journale be- 
scheinlgen zu lassen- 
Insbesondere muß bri den Partikular= 
Sereifen, an jebem Orte, den er besucht 
hat, seine Anwesenheit mit den etwaigen
	        
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