iede Abtheilung in dieser Beziehung zu-
nächst ihrem eigenen Abtheilungs= Kom-
mandanten, dieser selbst aber seinem näch-
Kten Vorgesetzten für die Dieziplin und
das pflichtmäßige Betragen der ihm un-
tergebenen Manuschaft verantwortlich ist.
K. 60.
In Krankheits= oder bei sonstigen Ver-
hinderungsfällen wird der Kommandeur
darch den Bezirks-Kommandanten für
Den Reckar-Kreis, ein Bezirks-Komman-
dant durch der in der Kreisstadt statio-
nirten Unterofftzier, ein Stations-Kom-
mandantaber durch den dltesten oderbrauch=
barsten Landjäger, der im Voraus von
dem Bezirks-Kommando hiefür zu bezeich-
nen ist, vertreten.
Jeder Kommandirende, der seinen Wohn-
sid über Nacht verlät, ist gehalten, wenn
es die Umstände nur immer erlauben, den
Dienst ordnungsmäßig seinem Stell-Ver-
neter zu übergeben.
Vienst-Comtroke.
K. ör.
Die Dienst-Werrichrungen des Landfäger-
Korps werden in jeder Abtheilung zunächst
durch den Abcheilungs-Kommandanten,
im Korps selbst aber durch den Komman-
deur controlirt; den Civil-Behörden steht
jedoch die Einsicht der für den Polizeidienst
bestimmten Journale zu jeder Zeit offen,
Dtienff- on####ate.
9. 62.
Jeder Unter-Offizier und Lanbjaͤger ist
gehalten, ein eigenes Dienst-Journal zu
fuͤhren, welches zur Uebersicht uͤber die
Dienst-Verrichtungen bestimmt, und alle
brei Menate zu erneuern ist.
AK. 63.
In dlesem Dienst-Journak, welches im
Voraus zu paginiren, mit dem Namen
des Inhabers zu versehen und in Abssche
auf Aechehrir und Blattgehale durch den
Bezirks-Kommandanten zu beurkunden
ist, werden die Dienst-Verrichtungen des
Inhabers und die erheblicheren Wahrneh-
mungen desselben von Tag zu Tag ver-
zelchnet.
. 64.
Dle einzelnen Dienst-Verrichtungen bes
Landjägers, die Anzeigen, die im Diem
ste von ihm gemacht werden, bie Hinder-
nisse, die ihm bei seinen Verrichtungen zu-
stoßen, die Gründe eines längeren Aufent-
halts (besonders wenn er genöthigt ist,
des Nachts gußerhalb seines Starions-=
Orts zu verweilen) u. s. w. hat derselbe von
den Behörden in dem Dienst-Journale be-
scheinlgen zu lassen-
Insbesondere muß bri den Partikular=
Sereifen, an jebem Orte, den er besucht
hat, seine Anwesenheit mit den etwaigen