Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

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zum Behuf einer in den dazu geeigneten 
Faͤllen zu erlangenden Schadloshaltung, 
nicht aufgehalten werden. 
Unsere Ministerien der Justiz und der 
Finanzen sind mit der Vollziehung der 
gegenwaͤrtigen Verordnung beauftragt. 
Gegeben Stuttgart den 13. Jumi 1633. 
Wilheilm. 
Der Minister der Jufliz: 
Freiherr von Maucler. 
Der Minister der Finanzen: 
von Weckherlin. 
Auf Befehl des Königs: 
Der Staats= Sekretär, 
Vellnagel. 
4) Kbnigl. Verordnung, die Unzuläßigkeit der Betretung des Rechtsweges über Entschädigungs, An- 
sprücht wegen entgangener Steuer, Freiheit betreffend. 
Wilhelm, 
don Gottes Gnaden Könis von Württemberg. 
Wir haben mehrfältig wahrzunehmen 
gehabt, daß von einzelnen Gerichts-Ve- 
hörden Zweifel gegen die Gültigkeit des 
Gesetzes vom 15. December 161:, die 
Aufhebang der Steuer-Befreiungen be- 
treffend, (Stagts-- und Regierungs-Blatt 
Seite 6:1. 2c.) erhoben worden sind, und 
daß Entschädigungs-Ansprüche ven Bethei- 
ligten wegen entgangener Befräung von 
der Steuer= Pflichtigkeit, zu gerichtlicher 
Erdrterung und Entscheidung haben ver- 
wiesen werden wollen. 
Da jedoch jenes Geseß durch keine spätere 
allgemeine gesebliche Anordnung seine 
Wirksamkeit verloren, dasselbe vielmehr 
durch die klare Bestimmung des g. 21 
der Verfassungs-Urkunde, welcher alle 
Wuͤrttemberger zu gleichen staatsbuͤrger- 
lichen Pflichten und gleicher Theil- 
nahme an den Staats= Lasten für 
verbunden erklärt, seine unbedingte Be- 
stätigung erhalten hat; so verordnen Wir 
zu Handhabung und Vollstreckung dessel- 
ben, nach Anhörung Unseres Geheimen 
Raths, wie folgt: 
KS. 1. « 
In Gemaͤßheit des Gesetzes vom 13. De- 
cember 1812 ist die Betretung des Rechts-
	        
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