I.
Dertrag.
ZJischen der Stadt Herne, vertreten durch den Magistrat, dieser handelnd
auf Grund der Beschlüsse des Magistrats und der Stadtverordnetenversammlung
vom 13. und 16. Januar und 14. Februar 1908, einerseits, und der Landgemeinde
Baukau, vertreten durch den Amtmann Dr. la Roche und Gemeindevorsteher
Sassenhoff zu Baukau, letztere handelnd auf Grund der Beschlüsse
der Gemeindevertretung Baukau vom 17. Januar und 14. Februar 1908,
anderseits, ist heute nachstehender Vertrag abgeschlossen und urkundlich vollzogen
worden:
1.
Vom I1. April 1908 ab treten die Stadt Herne und die Landgemeinde
Baukau zu einer einzigen, unter einer Verwaltung stehenden Stadtgemeinde
Herne zusammen. Es werden mithin alle Einwohner des erweiterten Stadtbezirkes,
soweit nachstehend nicht etwa Abweichendes bestimmt ist, hinsichtlich
aller Rechte und Pflichten, welche mit der Gemeindeangehörigkeit verknüpft sind,
sowie rücksichtlich der beiderseitigen Gemeindeanstalten einander gleichgestellt.
82.
Das sämtliche Vermögen der Stadt Herne sowie der Landgemeinde
Baukau wird bei der kommunalen Vereinigung in Aktiven und Passiven zu
einem Ganzen verschmolzen. Die vereinigte Stadgemeinde tritt somit in alle
privatrechtlichen Befugnisse und Verbindlichkeiten der Einzelgemeinden Herne und
Baukau als deren Rechtsnachfolgerin ein.
83.
Mit dem Tage der Vereinigung übernimmt die Stadtverwaltung von
Herne die Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten von Baukau sowie die dem
Gemeindevorstande daselbst zugewiesenen staatlichen Obliegenheiten. Die Stadtverwaltung
von Herne tritt in alle diejenigen Rechte und Pflichten ein, welche
nach Gesetz oder auf Grund besonderer Rechtstitel der Gemeindeverwaltung von
Baukau zustehen oder obliegen.
84.
Die in Herne bestehende Einrichtung des Gemeindewesens sowie die da—
selbst geltenden Steuerordnungen, Ortsstatute, Reglements, Polizeiverordnungen