Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

1:

zungen  ohne  längeren  Zeitverlust  einzusenden,
  widrigen  Falls  man  sie  auf  ihre  Kosten
  durch  Wartboten  abholen  lassen  wird.
Uebrigens  wird  bei  denjenigen  im  Konigreich
  begüterten  Abdelichen,  welche  sich,
der  in  der  erwähnten  Bekanntmachung
vom  15.  Jan.  1818  enthaltenen  Vorschrift
unerachter,  über  ihre  staatsbürgerlichen
Verhälwisse,  welchem  Staate  nämlich  jedes
  Familien  =  Glied  in  Ansehung  des
Staats-Böürgerrechts  angehöre,  entweder

gar  nicht  erklärt,  oder  aus  die  deßhalb
an  sie  ergangenen  Anfragen  nur  ausweichende
  Antworten  gegeben  haben,  Falls
sie  vicht  innerhalb  des  obigen  Termins
von  zwei  Monatrin  noch  eine  bestimmm'e
ErklArung  übergeben,  dafür  angenommen
werden,  daß  fie  auf  das  Württeme-gische
Staats-Bürgerrecht  keinen  Anspruch  machen,
  sondern  als  Ausländer  angesehen
und  behandelt  sepn  wollen.
Scuttgart  den  4.  Juli  1#8
Schmidlin.

1.  Des  evangelischen  Consistorium.

aAufstellung  zweier  evangelischen  Schulamts-Candideatren  als  Lehrer  bei  der  mit  dem  landwirktschaftlichen
  Institut  zu  Hohenheim  zu  verbiudeuden  Erziebungs-Austalt  für  arme  Ku#ben.

Da  nach  einer  Mittheilung  der  Centralstelle
  des  landwirthschaftlichen  Vereins
vom  2:2  Juni  d.  J.  Seine  Ksnigliche
Majestät  die  Verbindung  einer  Erziehungs
  =  Anstalt  für  verwahrloste  arme
Kinder  mit  dem  landwirthschaftlichen  Institut
  in  Hohenheim  angcordnet,  und  zu-Fleich
  befohlen  haben,  daß  auch  vier  Candidaten
  des  Schullehrer-Standes,  worunter
zwei  evangelischer  Confession  seven,  mittelst
öffentlichen  Aufrufs  freiwilliger  Bewerber
ausgewáhlt  und  nach  Hohenheim  ausgenommen
  werden  sollen,  um  auch  durch  sie
seiner  Zeit  die  neueren  Erfahrungen  im
Gebiete  der  Landwirthschaft  und  die  darauf

  gegründeten  besseren  landwirthschaftlichen
  Grundsäße  schueller  unter  den  Landvolk
  zu  verbreiten,  so  fordert  das  erangelische
  Consistorium  nun  hiemit  solche  bereits
  auf  Prodvisorate  eraminirte  Candidaten
  des  Schulstands  evangelischer  Co#msession,
  welche  umer  den  nachfolgenden
Bedingungen  nach  Hobenheim  aufgenommen
  zu  werden  wünschen,  auf,  innerhalb
acht  Tagen  bei  demselben  sich  schriftlich  zu
melden.

Die  aufzunehmenden  Schulamts-Candidaten
  haben  für  das  Erstemal  16  Monate,
  nehmlich  vom  1.  Juli  1823  bis  34.
October  1834  in  der  Anstalt  zu  Hleiben,