Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

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Nachdem nunmehr alle zur Erdffnung macht, scch innerhalb vier Wochen für 
dieser Schulen erforderliche Anstalten ge- 
die eine oder die andere Lehmtelle be, dem 
#roffen worden sind, so wird dieses den zu K. Siudienrath zu melden. 
Präceptoraten befählgten Lehramts-Can- 
didaten mit der Aufforderung bekannt ge- 
S——.—nr 
Söskind. 
5. Des Medicinal-Collegian-- 
Der Doktor der Medichn und Chirurgie- 
Hülfe gepruͤft und zur Ausuͤbung bieser 
Christian Eise nmenger, von Langen- Wissenschaften ermaͤchtigt worden. 
burg, Oberamts Gerabronn, ist in der 
Medicin, höheren Chirurgie und Geburts- 
Smangart den 30. Juni 16-5. 
Walther. 
é. Ober-Aufsichts-Commission für die Taubstunmen- 
und Blinden-Anstalt- 
Die Aufnahme in die Taubstummen= und Wlinden= Anftalr und die Kosten der Theilnhme an di- 
selben berrefsend. 
In Gemäbheit des 9. Art. der Bekannt- 
machung vom 38. Januar l. J., die Ein- 
richtung der Taubstummen= Anstalt zu 
Gmönd und der mit derselben zu ver- 
rinigenden Blinden= Anstalt berreffend, 
(Staats- und Regierungs-Blatt Nro. 13. 
I. J.) wird biemit zur öffentlichen Kennt- 
niß gebracht, daß für das nächstkünftige 
behr- Jahr vom 2. September 284 1 das 
Kost= und Verpflegungs-Geld für einen 
jeden in die Anstalt selbst ausgenommenen 
Zoͤgling im Ganzen auf einhundert und 
fünfzig Gulden fesigesetzt worden ist. 
Diese find in eimviertreljdhrigen Raten 
an die Aufsichts-= Commission der Taub- 
Ktummen= und Blinden-Anstalt in Gmänd 
zu bezahlen oder frei an dieselbe einzu 
senden. 
Der Zögling erhält hiefür den Unter- 
richr, die angeordne#te Kost und Wohnung, 
nebst Betit, freier Wäsche, so wie Aus- 
besserung des Weiszeugs und der übrigen 
Kleidung. 
Die vorschriftemäßige Ausstamung mt 
Kleidungsstücken und Leibweiszeug haben 
die auf eigene Kosten in der Anfaalt le-
	        
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