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Nachdem nunmehr alle zur Erdffnung macht, scch innerhalb vier Wochen für
dieser Schulen erforderliche Anstalten ge-
die eine oder die andere Lehmtelle be, dem
#roffen worden sind, so wird dieses den zu K. Siudienrath zu melden.
Präceptoraten befählgten Lehramts-Can-
didaten mit der Aufforderung bekannt ge-
S——.—nr
Söskind.
5. Des Medicinal-Collegian--
Der Doktor der Medichn und Chirurgie-
Hülfe gepruͤft und zur Ausuͤbung bieser
Christian Eise nmenger, von Langen- Wissenschaften ermaͤchtigt worden.
burg, Oberamts Gerabronn, ist in der
Medicin, höheren Chirurgie und Geburts-
Smangart den 30. Juni 16-5.
Walther.
é. Ober-Aufsichts-Commission für die Taubstunmen-
und Blinden-Anstalt-
Die Aufnahme in die Taubstummen= und Wlinden= Anftalr und die Kosten der Theilnhme an di-
selben berrefsend.
In Gemäbheit des 9. Art. der Bekannt-
machung vom 38. Januar l. J., die Ein-
richtung der Taubstummen= Anstalt zu
Gmönd und der mit derselben zu ver-
rinigenden Blinden= Anstalt berreffend,
(Staats- und Regierungs-Blatt Nro. 13.
I. J.) wird biemit zur öffentlichen Kennt-
niß gebracht, daß für das nächstkünftige
behr- Jahr vom 2. September 284 1 das
Kost= und Verpflegungs-Geld für einen
jeden in die Anstalt selbst ausgenommenen
Zoͤgling im Ganzen auf einhundert und
fünfzig Gulden fesigesetzt worden ist.
Diese find in eimviertreljdhrigen Raten
an die Aufsichts-= Commission der Taub-
Ktummen= und Blinden-Anstalt in Gmänd
zu bezahlen oder frei an dieselbe einzu
senden.
Der Zögling erhält hiefür den Unter-
richr, die angeordne#te Kost und Wohnung,
nebst Betit, freier Wäsche, so wie Aus-
besserung des Weiszeugs und der übrigen
Kleidung.
Die vorschriftemäßige Ausstamung mt
Kleidungsstücken und Leibweiszeug haben
die auf eigene Kosten in der Anfaalt le-