Rottenburg, wegen in Genossenschaft
verübter groben Mißhandlung eines
herrschaftlichen Steuer-Pressers und der
dadurch verursachten Körper-Verlehung,
neben der Verbindlichkeit zu Bezahlung
der Kur-Kosten und seiner Verhaft= und
eines angemessenen Theils der Untersu-
chungs-Kosten zu einer viermonatli-
chen Festungs = Arbeitsstrafe verur-
thellt.
Den 38. Juli wurden verurtheilt:
1°0. Blasius Schwarz, von Nendingen,
O.A. Tuttlingen, wegen mehrjährigen
Concubinats und wiederholten Vagirens,
mehrfacher Urkunden-Verfälschungen,
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kleinen Diebstahls und Betrugs, neben
der Verbindlichkeit zum Schadens-Er-
sas und zu Bezahlung seiner Haft= und
Untersachungs-Kosten zu sechsmonat-
licher Festungs-Arbeitsstrafe;
11. Bernhard Scheffbuch, von Moßin-
ten, O. A. Rortenburg, auf den Grund
der von dem O. A. Gerichte Calw geführ-
ten Untersuchung, wegen wiederholten
ausgezeichneten Diebstahls, neben der
Perbindlichkeit zum Schadens-Ersaß, zu
vierwonatlicher Festungs= Arbeirs-=
strafe und zu Bezahlung seiner Haft-
und Umersuchungs-Kosten.
Revisions-Erkenntniß.
Den 35. Juni ist:
12. in der von Amts wegen zur Revisson
vorgelegten Untersuchungssache gegen den
suspendirten Oberamts-Richter Weiß,
in Balingen, von dem Criminal-Senat
bes K. Ober-Tribunals erkannt worden,
daß der Angeschuldigte wegen der so-
wohl bei der Inquisttions-Kosten-Rech-
nung des O.A. Gerichts Balingen, als
bei dem ähnlichen Rechnungswesen des
vormaligen Criminalamts Urach, theils
durch Kassen-Eingriff, theils sonst ver-
schulderer Reste und Fälschungen, theil-
weise zu Verdeckung der letztern, ver-
bunden mit unordentlicher und willkühr-
licher Behandlung seines Rechnungswe--
sens, auch Täuschung der aufsehenden
Behörde darüber, dann wegen zeitlicher,
durch eine Fälschung erschwerter Unter-
schlagung amtlicher Gelder, neben Cassa-
tion von seiner Oberamts-Richtersfsdelle
und Unfähigkeits-Erklärung zu Beklei-
dung eines öffentlichen Amts zu sechs-
monatlicher Zuchthausstrafe in Got-
teszell, mit angemessener Beschäftigung,
so wie zum Ersatz des verursachten Scha-
dens und sämtlicher Untersuchungs-Ko-
sten zu verurtheilen sey.