Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

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Dieses  Erkenntniß  wurde  auch  im
Enadenwege  von  Gr.  Königlichen

Malestät  vermoͤge  hoͤchster  Entschließung
  vom  10.  Juli  d.  J.  nicht  gemilbert.

2.  Cloil=  Senat.

.  In  der  Ationssache  von  dem  O.  A.  Gerichte

  Rottenburg  zwischen  der  Ehefrau
des  Sebastian  Schäfer,  von  Ergenzingen,
  Lutin,  Antin,  und  den  Gant-Gläubigern
  ihres  Ehemanns,  Mit-Luten,
  Aten,  Vorzugsrecht  im  Gant
des  Leßtern  betreffend,  wurde  vermöge
des  Beschusses  vom  17.  Juni,  publicirt
den  ze.  desselben  Monats,  die  elngelegte
  Berufung  wegen  Versäumung  der
gesehlichen  RNothfrist  zu  Einreichung  der
Beschwerdeschrift  für  verlassen  erkannt
und  die  Antin  in  die  Kosten  zweiter
Instanz  verurtheilt  (d.  H.  Juli).

In  der  Ationssache  von  dem  O.  A.  Gerichte

  Tübingen  zwischen.  Johannes  Nagel,
  von  Degerschlacht,  Kl.,  Anten,  und
den  Schultheiß  Knapp'schen  Erben  dafelbst,
  Bekl.,  Aten,  Abrechnungs-Streit
betreffend,  wurde  vermöge  Beschlusses
vom  13.  Juni,  publicirt  den  7.  Juli,
die  eingelegte  Berufung  wegen  Versäumung
  der  gesetzlichen  Nothfrist  zu
Einreichung  der  Beschwerdeschrift  für
verlassen  erkannt  und  der  Aut  in  die
Kosten  zweiter  Iustanz  verurtheilt  (d.

11.  Juli).

3.  In  der  Ationssache  von  dem  O.  A.Gericht

  Horb  zwischen  Coomus  Truffner
und  Consorten,  von  Bieringen,  Bekl.,
Amen,  und  den  Erben  des  Freiherrn
von  Tessin,  zu  Kilchberg,  Kl.,  Anten,
eine  Schuldforderung  betreffend,  wurde
vermöge  Beschlusses  vom  30.  Juni,  publickrt
  den  4.  Juli,  die  eingelegte  Berufung
  wegen  Versäumung  der  gesetzlichen
  Rothfrist  zu  Einreichung  der  Beschwerdeschrift
  für  verlassen  erklärt  unter
Verurtheilung  der  Anten  in  die  Kosten
zweiter  Instanz  G□u1.  Juli).

4.  Den  15.  Juli  wurde  in  der  Wechlel-Klagsache

  des  Kaufmanns  Heinrich
Uhl,  in  Stuttgart,  Kl.,  wider  den  vormaligen
  Kaufmann  Friedrich  Braun,
von  Calw,  derzeit  in  Tübingen,  Bekl.,
erkannt,  daß  der  Bekl.,  die  eingeklagte
Wechsel  =  Forderung  von  à7)1  fl.  46  kr.
samt  Zinsen,  so  wie  sämtliche  Proceß-Kosten
  zu  bezahlen  schuldig  sey  und  bis
solches  geschehen,  in  den  gebetenen  Personal
  =  Arrest  gebracht  und  darin  behalten
  werden  solle.

5,  An  demselben  Tage  wurde  der  von
Jakob  Frledrich  Kluf,  aus  Bempflin=